Wo verklagt man „Google“?

Sachverhalt

Wer bei Google nach Restaurants oder Gaststätten sucht, erhält neben Angaben zu Öffnungszeiten auch Informationen zu den üblichen Wartezeiten der jeweiligen Tages- oder Abendzeit, die potenzielle Gäste einkalkulieren sollten. Auch das „Bräustüberl Tegernsee“ wurde dort entsprechend gelistet. Allerdings beklagte sich der Inhaber darüber, dass die von Google angegebenen Wartezeiten für sein Lokal völlig überzogen seien und deshalb möglicherweise potenzielle Kunden ausblieben. Er verlangte eine Richtigstellung vom Internetriesen, der sich aber wenig kooperativ zeigte und mitteilte, die Angaben basierten auf einem Algorithmus, der nicht veränderbar sei. Der Wirt wollte das – auch wenn Google seit Mitte Juli keine Angaben zu den Wartezeiten für seine Gaststätte mehr machte – nicht hinnehmen und verklagte Google mit dem Ziel, die Veröffentlichung von unrichtigen Angaben zu unterlassen. Das Münchener Landgericht, vor dem geklagt wurde, hatte die Klageschrift an Google in Deutschland zugestellt.

Entscheidung

Schon die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift an Google Germany in Hamburg brachte Probleme, denn unter Verweisung auf seinen Sitz in den USA war Google der Meinung, die Klage hätte dorthin zugestellt werden müssen. Der Kläger hingegen macht geltend, Google unterhalte große Büros in Deutschland, habe hier auch eine Rechtsabteilung und beschäftige in Deutschland Entwickler, die an den weltweiten Google-Diensten arbeiten. Der Kläger vermutete daher, Google versuche, künstliche Hürden aufzustellen, um potenzielle Kläger von der Inanspruchnahme von Rechtsschutz abzuschrecken, denn eine Auslandszustellung koste wegen der hohen Übersetzungskosten wesentlich mehr als eine Zustellung in Deutschland und dauere Monate. Der Rechtsstreit zwischen dem „Bräustüberl Tegernsee“ und Google ist mittlerweile beigelegt. Der für Ende August geplante Verhandlungstermin vor dem Landgericht wurde abgesagt, denn Google erkannte den Unterlassungsanspruch an und bat um Aufhebung des Termins.  Die Suchmaschine ging damit einem Rechtsstreit aus dem Weg.

Konsequenz

Schon einmal verhandelten Münchener Gerichte einen ähnlichen Fall, als die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Microsoft geklagt hatte. Dabei ging es ebenfalls um die Zustellung der Klage an Microsoft Deutschland anstatt an die US-Konzernzentrale. Die Zustellung in Deutschland wurde in zweiter Instanz als rechtmäßig bewertet. Im vorliegenden Fall hat sich Google durch das Anerkenntnis allerdings bewusst der Frage entzogen, wie mit einer Klage gegen den Konzern zu verfahren ist. Nach wie vor ist unklar, ob eine Klage gegen ein US-Unternehmen in Deutschland gestellt werden kann. Wer also die grundsätzliche Verantwortlichkeit für Algorithmen und die rechtliche Greifbarkeit großer Konzerne klären lassen will, muss wieder von vorne anfangen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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