Wer vertritt die GmbH & Co. KG in der sogenannten Einheitsgesellschaft?

Sachverhalt

Eine GmbH war die persönlich haftende Gesellschafterin, d.h. Komplementärin, einer GmbH & Co. KG, die wiederum die einzige Gesellschafterin der GmbH war. Die zukünftige Geschäftsführerin der GmbH meldete ihre Bestellung zur Geschäftsführerin mit Einzelvertretungsbefugnis an. Der Anmeldung waren das Protokoll einer Gesellschafterversammlung und ein an die GmbH gerichtetes Schreiben der bisherigen Geschäftsführerin beigefügt, in dem diese die Niederlegung des Amts erklärte. Das für die Eintragung zuständige Registergericht hielt die Anmeldung für fehlerhaft und meinte, der Eintragung stünde die fehlende Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis entgegen. Weiterhin sei für eine Eintragung eine Genehmigung des Beschlusses durch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG notwendig. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidung

Einer Beteiligung der Kommanditisten bedurfte es nicht. Der Beschluss über die Geschäftsführerbestellung, bei dessen Fassung die GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH durch deren Geschäftsführerin vertreten wurde, musste nicht durch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG genehmigt werden. Es ist umstritten, wie die Gesellschafterrechte an der Komplementär-GmbH in einer sogenannten Einheitsgesellschaft ausgeübt werden. Weil die Komplementär-GmbH in diesen Fällen theoretisch in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung auftreten müsste, wird die Ansicht vertreten, dass tatsächlich allein die Kommanditisten die Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH ausüben. Dabei wird indes übersehen, dass trotz der Besonderheit, dass die GmbH & Co. KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, gleichwohl rechtlich zwei verschiedene Gesellschaften gegeben sind. Dementsprechend hält die Rechtsprechung eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die GmbH in deren eigener Gesellschafterversammlung grundsätzlich für möglich, sodass die Beschlussfassung durch die Geschäftsführerin eigener Sache zulässig ist.

Konsequenz

Zwar bestimmt das GmbH-Gesetz (§ 47 Abs. 4), dass ein Gesellschafter bei bestimmten Beschlussfassungen kein Stimmrecht hat und ein solches auch nicht für andere ausüben darf. Die Vorschrift greift allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht in Fällen der Beschlussfassung über einen Geschäftsführerwechsel.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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