Wer stellt die Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung fest?

Wenn Gesellschafter sich wie die Kesselflicker streiten…

Die drei Gesellschafter einer im Jahr 1998 errichteten GmbH waren gleichzeitig auch deren Geschäftsführer. Für ihre Geschäftsführertätigkeit erhielten sie jeweils ein Festgehalt und eine Tantieme. Über 20 Jahre nach der Gründung der GmbH wollte einer der Gesellschafter-Geschäftsführer, der Kläger, ausscheiden. Da Verhandlungen über eine gütliche Trennung erfolglos verliefen, erklärte er seinen Austritt aus der GmbH zum Ende des folgenden Kalenderjahres und legte sein Geschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung nieder. Daraufhin veranlassten die weiteren Gesellschafter –(Geschäftsführer) mehrere Beschlussfassungen in einer Gesellschafterversammlung und einem Umlaufverfahren. Man beschloss gegen die Stimmen des Klägers eine rückwirkende deutliche Erhöhung der Geschäftsführervergütungen der verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Zudem wurde der bereits festgestellte Jahresabschluss zum Vorjahr in geänderter Fassung erneut festgestellt, wobei Auskunftsgesuche des Klägers dazu im Vorfeld nicht beantwortet wurden. Schließlich wurde noch – ebenfalls gegen die Stimmen des Klägers – mit einfacher Mehrheit beschlossen, dass einer der anderen Mitgesellschafter in Gesellschafterversammlungen als Versammlungsleiter zur formellen Beschlussfeststellung befugt sein solle. Gegen die drei Beschlüsse wehrte sich der Kläger und bekam nur teilweise Recht.

…muss das Gericht für Klarheit sorgen

Das OLG Köln hielt den Beschluss über die rückwirkende Erhöhung der Bezüge für die verbliebenen Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam. Denn damit – so die Richter – wurde ersichtlich der Zweck verfolgt, den Gewinn der GmbH und damit die auch an den Kläger erfolgende Gewinnausschüttung auf ein Minimum zu reduzieren. Weiterhin hielten die Richter den Beschluss über die erneute Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für unwirksam, weil die GmbH zuvor dem berechtigten Informationsbegehren des Klägers nicht nachgekommen war. Den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die Zuweisung der Beschlussfeststellungskompetenz an einen Mitgesellschafter sah das OLG Köln indes als wirksam an. Hier bedürfe es keiner Einstimmigkeit, meinten die Richter, denn ein einfacher Mehrheitsbeschluss begründe auch für die Gesellschafterminderheit keine erheblichen Nachteile oder Risiken. Die Minderheit habe im Gegenteil den Vorteil, dass auch für sie bei einer Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter das Beschlussergebnis - jedenfalls vorläufig - festgestellt sei. Dies biete „die Sicherheit“, dass man sich bei der Frage einer Anfechtung von Beschlüssen auf diejenigen beschränken könne, die als gefasst festgestellt worden seien.

Wie kann die GmbH Streit vermeiden?

Die Bestimmung eines Versammlungsleiters ist ratsam, um im Anschluss an eine GmbH-Gesellschafterversammlung Klarheit darüber zu erlangen, welche Beschlüsse überhaupt gefasst wurden und gegen welche man sich ggf. wehren muss. Denn stellt der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung das Zustandekommen von Beschlüssen formell fest, werden unwirksame Beschlüsse dadurch zwar nicht wirksam. Dennoch ist die Beschlussfassung vorläufig verbindlich, bis ein Gesellschafter, der mit dem festgestellten Beschluss nicht einverstanden ist, dagegen mit einer fristgebundenen Anfechtungsklage vorgeht. Bei Versäumnis der Frist, wird der festgestellte Beschluss wirksam. Zur Vermeidung von Uneinigkeit über die Person des Versammlungsleiters kann auch der Gesellschaftsvertrag bestimmen, wer die Gesellschafterversammlung leiten soll bzw. wie der Leiter zu bestimmen ist. Ferner kann und sollte der Gesellschaftsvertrag eine Regelung dazu treffen, ob der Leiter auch zur Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen berechtigt sein soll.

OLG Köln, Urteil v. 21.7.2022, 18 U 139/21

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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