Wer ist Erbe einer Lebensversicherung?

Kernaussage

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung legt durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll. Er bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Wählt er hierbei unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen, sind die - regelmäßig erst nach seinem Tode angerufenen - Gerichte gezwungen, seine Erklärung auszulegen. Das kann für die Beteiligten zu nicht immer vorhersehbaren Ergebnissen führen.

Sachverhalt

Die im Jahre 1999 geborene Antragstellerin aus Chemnitz ist die Tochter des im Jahre 2013 im Alter von 42 Jahren verstorbenen Versicherungsnehmers. Sie hat ihren Vater nach dem Tode beerbt. Dieser war von 1996 bis zu seiner Scheidung im Jahre 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die Antragstellerin nicht. 1988 schloss der Erblasser
mit der Antragsgegnerin, einem Versicherer aus Münster, einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von ca. 26.000 DM ab, in dem er festlegte, dass das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung nach seinem Tode den ?Eltern, bei Heirat Ehegatte? zustehen solle. Nach dem Tode zahlte die Antragsgegnerin die Versicherungsleistung an die Eltern des Erblassers aus. Die durch ihre Mutter vertretene Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Bezugsrecht der Eltern mit der Heirat des Erblassers entfallen sei, so dass die Versicherungsleistung
nunmehr ihr als Alleinerbin zustehe. Deswegen schulde ihr die Antragsgegnerin Auskunft über die Versicherungsleistung und (erneute) Zahlung dieses Betrags. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders.

Entscheidung

Das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung lege der Versicherungsnehmer, so die Richter, durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest. Hier ergebe sich aus der Erklärung des Erblassers,
dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. In der vom Erblasser gewählten Formulierung ?bei Heirat Ehegatte? komme zum Ausdruck, dass die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung stehe das Bezugsrecht aber nicht der Antragstellerin
als Alleinerbin des Erblassers zu. Der Erblasser habe seine
Eltern zunächst für den Fall keiner Heirat als Empfänger der Versicherungsleistung benannt. Auch wenn diese Bestimmung während der Dauer einer Ehe zugunsten der Ehefrau entfallen sei, folge daraus nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten. Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung ?bei Heirat Ehegatte? lasse vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig
zu berücksichtigenden Ehegatten gebe. Deswegen könne die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht auf Auskunft und nicht (erneut) auf Zahlung der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.

Konsequenz

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 war die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, im Falle seines Todes solle \"der verwitwete Ehegatte\" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen, dass - auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers - der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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