Was 2023 zu beachten ist

 

Als mittelständisches Beratungsunternehmen mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung, Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung sowie IT-Services stellen wir Ihnen hier einige der wichtigsten praxisrelevanten Gesetzesänderungen vor, die 2023 in Kraft treten und der Aufmerksamkeit bedürfen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.  

Grundfreibetrag und Tarifeckwerte

Zum 1.1.2023 erfolgt nach neu ermittelten Inflationswerten eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 € (2024: weitere Anhebung auf 11.604 €). Die sogenannten Tarifeckwerte verschieben sich entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 € statt wie bisher ab 58.597 € greift.

Kindergeld

Ganz im Trend der letzten Jahre steigen 2023 das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 €. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 €, für das dritte Kind bei 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 €. Der Kinderfreibetrag steigt für beide Eltern von 5.620 € auf 6.024 €. 

Mindestlohn

Der Mindestlohn liegt seit dem 1.10.2022 bei 12,00 € brutto pro Stunde. Bis zum 30.6.2023 kann die Kommission über zukünftige Anpassungen beratschlagen, die allerdings erst ab dem 1.1.2024 wirksam werden können.

Rentenerhöhung

Nach derzeitigem Stand könnten die Renten zum 1.7.2023 im Westen um gut 3,5 % und im Osten um rund 4,2 % steigen. Die konkrete Rentenanhebung steht erst im Frühjahr nächsten Jahres fest, wenn die Daten zur Lohnentwicklung vorliegen.

Grundsteuer

Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte ist bis zum 31.1.2023 verlängert worden. 

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen. Dies verringert die Steuerzahlungen. 

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge erhöhen sich automatisch um knapp 25 %. Die private Vorsorge soll damit wachsen.

Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants

Der Bundestag hat am 22.9.2022 das 8. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen verabschiedet. Darin ist u.a. geregelt, dass bis zum 31.12.2023 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Dies gilt weiterhin nicht für die Abgabe von Getränken (weiterhin 19 %). Eine komplette Entfristung, die bereits diskutiert wurde, hat der Bundestag nicht beschlossen. 

Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 und bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € gewähren.

  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung wurde dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Erleichterungen bei kleineren Photovoltaikanlagen

Bislang mussten alle PV-Anlagenbetreiber ihre Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms an die Stadtwerke als Einnahmen versteuern. Ab 1.1.2023 soll die Ertragssteuer für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen gestrichen werden – das entsprechende Jahressteuergesetz 2022 war bei Drucklegung noch nicht final verabschiedet. Und zwar bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei den übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) gelten. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein. 

Für die Lieferung, den Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert sind. Werden die Leistungsgrenzen eingehalten, fällt künftig für die Lieferung und Installation der Solaranlagen keine Umsatzsteuer mehr an. Damit ist auch der Vorsteuerabzug hinfällig. Für weitere wesentliche Komponenten der PV-Anlagen (Wechselrichter) und für die Batteriespeicher, die den mit den Solarmodulen erzeugten Strom vorhalten, gilt der Nullsteuersatz ebenfalls. 

Umsatzsteuersatzsenkung bei Gas

Schon seit dem 1.10.2022 bis vorerst zum 31.3.2023 soll als Reaktion auf die massiv gestiegenen Energiepreise, aber vor allem zur Abfederung der neuen Gasumlage eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas umgesetzt werden. Sie wird von 19 auf lediglich 7 % gesenkt. 

Schnellere Abschreibung bei Wohngebäuden

Zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive soll sich der lineare Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden (für nach dem 30.6.2023 fertiggestellte Gebäude) von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen. Ein vermietetes Haus lässt sich dadurch schneller steuermindernd abschreiben, nämlich von bisher 50 Jahren auf demnächst 33 Jahre. 

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Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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