Wann wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht?

 

Kernaussage

Das Saarbrückener Oberlandesgericht hatte sich damit zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden kann und welche Anforderungen an die Widerlegung der Vermögenslosigkeit im Rahmen eines Widerspruchs der Gesellschaft gegen die beabsichtigte Löschung zu stellen sind. Die Richter entschieden, dass eine Löschung dann zulässig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit bestehen und die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt.

Sachverhalt

Gegen eine GmbH wurde wegen eines früheren Insolvenzantrags, fehlender Zahlungsflüsse sowie ausstehender Steuererklärungen und IHK-Beiträge für zehn Jahre ein Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gestellt. Die GmbH war zudem wegen Unauffindbarkeit nicht mehr bei der IHK veranlagt. Der GmbH-Geschäftsführer legte gegen den Löschungsantrag Widerspruch ein mit der Begründung, die GmbH sei nicht vermögenslos, sondern sei Gesellschafterin anderer Unternehmen und habe Vorräte und Forderungen. Nachweise hierfür blieb er schuldig. Auf die Aufforderung des Handelsregisters, Belege nachzureichen, legte der Geschäftsführer nur eine drei Jahre alte Abtretungsvereinbarung über Forderungen gegen eine sich in Liquidation befindende GmbH vor. Das Registergericht hielt dies für nicht ausreichend und wies den Widerspruch zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, nachdem der Geschäftsführer eine letztmalige Gelegenheit zur Vorlage von Vermögensnachweisen nicht nutzte.

Entscheidung

Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft liegt vor, wenn nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung keinerlei Zugriffs- und Verteilungsmasse mehr für die Gläubiger oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern zur Verfügung steht. Eine Überschuldung oder Unterkapitalisierung der Gesellschaft ist nicht ausreichend. Ist die GmbH vermögenslos, kann sie aus dem Handelsregister gelöscht werden. Dadurch sollen Gläubiger davor bewahrt werden, mit einer „nicht mehr lebensfähigen“ Gesellschaft Geschäftsbeziehungen zu unterhalten. Demzufolge steht bereits geringes Vermögen, das eine Gläubigerbefriedigung ermöglicht, der Annahme einer Vermögenslosigkeit entgegen. Im vorliegenden Fall war allerdings von einer solchen auszugehen. Die Löschung war rechtmäßig. Die Richter führten aus, dass das Gericht zwar auch selbst ermitteln müsse und seine Entscheidung nicht allein auf eine unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen dürfe. Allerdings könne von einer sich gegen eine Löschung verteidigende Gesellschaft erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vortrage, die gegen eine Löschung sprechen. Hier habe der Geschäftsführer weder Aktivvermögen dargelegt noch sei die Beteiligung an anderen Unternehmen konkretisiert worden. Auch die behauptete Abtretung könne keine werthaltige Forderung belegen. Ebenso fehle es an einer Behauptung oder Glaubhaftmachung irgendeines Zahlungsflusses in den letzten drei Jahren.

Konsequenz

Bei Vermögenslosigkeit wird das Löschungsverfahren durch das Registergericht von Amts wegen oder auf Antrag (etwa Finanzbehörde oder IHK) eingeleitet. Ein eigenes Antragsrecht der Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst besteht nicht; eine Löschung kann lediglich angeregt werden, um ein zeitaufwendiges Liquidationsverfahren zu vermeiden. Vor der Löschung muss das Registergericht die beabsichtigte Löschung den Geschäftsführern der Gesellschaft mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Verteidigung geben. Die Löschung darf auch bei Vorliegen einer Vermögenslosigkeit nur vorgenommen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder ein solcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Wird eine Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, ist sie nicht mehr existent. Stellt sich nach der Löschung heraus, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt, besteht sie trotz Auflösung weiter und das Vermögen ist im Rahmen der sogenannten Nachtragsliquidation zu liquidieren. Rückgängig gemacht werden kann eine einmal erfolgte Löschung nicht.

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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