Wann ist die Einziehung eines GmbH-Anteils nichtig?

Kernaussage

Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines GmbH-Anteils fest, dass das freie Vermögen der GmbH zur Bezahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die GmbH über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.

Sachverhalt

Die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH beschloss am 26.6.2000, den Geschäftsanteil der Klägerin (damals 25 % des Stammkapitals) wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten einzuziehen. Mit Schreiben vom 28.9.2000 erklärte die Klägerin ihrerseits die Kündigung der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltete die Regelung, dass die Einziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig ist, wenn ein Gesellschafter sich eines so schweren Verstoßes gegen Gesellschaftspflichten schuldig gemacht hat, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Weiterhin war geregelt, dass die GmbH mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden kann, und falls die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, der kündigende Gesellschafter ausscheidet. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss nach der Kündigung der Klägerin die Fortsetzung der Gesellschaft, fasste aber zunächst keinen weiteren Beschluss über eine Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils. Am 21.12.2000 erhielt die Klägerin eine Abfindungszahlung von rund 31.000 €. Am 9.8.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH unter Bezugnahme auf die Kündigung der Klägerin vom 28.9.2000 erneut die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin und die Ermittlung des noch ausstehenden Abfindungsbetrags. Das Landgericht gab dem Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung von rund 168.000 € zunächst statt. Der Bundesgerichtshof folgte indes der Rechtsauffassung der GmbH.

Entscheidung

Hierbei gaben die Richter zu bedenken, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Abfindungsanspruch jedenfalls nicht aus dem Einziehungsbeschluss vom 26.6.2000 ergeben kann, weil dieser Beschluss nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nichtig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Einziehungsbeschluss nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Dies war bei der Beschlussfassung am 26.6.2000 der Fall. Der Annahme, ein Einziehungsbeschluss sei gleichwohl wirksam, wenn die GmbH über ausreichende stille Reserven verfüge, deren Auflösung für sie zumutbar sei, könne nicht gefolgt werden, so die Richter. Einziehungsbeschlüsse müssten im Lichte des Grundsatzes der Kapitalerhaltung und des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger betrachtet werden. Für das Auszahlungsverbot gelte die sogenannte bilanzielle Betrachtungsweise: Auszahlungen an Gesellschafter dürften nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Stille Reserven würden daher nicht berücksichtigt. Denn die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven stehe einer hinreichenden Ausstattung der Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleich. Die Klägerin sei auch nicht durch ihre Kündigung vom 28.9.2000 aus der GmbH ausgeschieden. Die Gesellschaft habe zwar den Fortbestand der Gesellschaft beschlossen, aber jedenfalls nicht vor dem 9.8.2006 den zur Umsetzung der Kündigung notwendigen Beschluss über eine Einziehung oder Abtretungsverpflichtung gefasst. Das Oberlandesgericht wird nun noch zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Klägerin infolge des Einziehungsbeschlusses vom 9.8.2006 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und aufgrund dessen den geltend gemachten Abfindungsbetrag beanspruchen kann.

Konsequenz

Mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung seit 2006 wies der Bundesgerichtshof noch auf Folgendes hin: Ist wie im Streitfall der Einziehungsbeschluss nichtig, weil schon bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, ist kein Raum für eine subsidiäre Haftung der anderen Gesellschafter.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Profil von Dr. Olaf Lüke

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink