Vorsteuervergütung: Frist läuft zum 30.9.2018 ab

 

Innerhalb der EU können Unternehmen Vorsteuerbeträge, die Ihnen in einem Mitgliedstaat in Rechnung gestellt wurden, in dem sie weder ansässig sind, noch Umsätze ausführen, über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Der entsprechende Antrag für Vorsteuerbeträge, die in 2017 in Rechnung gestellt wurden, muss bis zum 30.9.2018 elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, ist die Erstattung der Vorsteuerbeträge anderer Mitgliedstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen.

Bitte beachten Sie: Der 30.9.2018 ist eine Ausschlussfrist. Diese ist weder verlängerbar, noch können Belege (Rechnungen) nachgereicht werden. Die Anträge sind daher innerhalb der Frist vollständig, mit allen vom jeweiligen Erstattungsstaat geforderten Belegen, einzureichen. Geschieht dies nicht, ist der Vorsteuerabzug endgültig verloren.

Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

Gert Klöttschen

Steuerberater

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