Vorsteuerabzug bei Grundstücken: Beratung spart Geld

Fall

Die Klägerin errichtete 2009 ein Wohn- und Geschäftshaus. Dieses wurde umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei vermietet sowie selbst genutzt. Die Klägerin ordnete das gesamte Objekt dem Unternehmensvermögen im Rahmen des Seeling-Modells zu. Für das Jahr 2009 ermittelte sie die abzugsfähige Vorsteuer mittels eines Flächenschlüssels und berechnete ab 2010 für die selbst genutzte Wohnung eine unentgeltliche Wertabgabe, der sie eine fiktive Miete zugrunde legte. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug aufgrund einer abweichenden Flächenermittlung und erhöhte die unentgeltliche Wertabgabe, die es auf Basis der selbst genutzten Flächen ermittelte. Die Klägerin forderte daraufhin, sowohl den Vorsteuerabzug als auch die unentgeltliche Wertabgabe auf Basis des Umsatzschlüssels zu ermitteln.

Urteil

Das Finanzgericht Münster lehnt die Forderung der Klägerin vollumfänglich ab. Hierzu verweist es zunächst darauf, dass der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht, sodass dieser zu präferieren ist, zumal die Klägerin auch keine Beweise vorgelegt hatte, die diese Vermutung widerlegt hätten. Allerdings sieht das Finanzgericht keine Notwendigkeit, dies näher zu prüfen, denn die Klägerin hatte im Jahr 2009 selbst nach Flächen aufgeteilt. Da die Veranlagung auch formell bestandskräftig geworden war, konnte das Aufteilungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr geändert werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts ergab sich daraus auch eine Bindungswirkung für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Konsequenz

Das Urteil ist zutreffend. Das Seeling-Modell ist zwar ausgelaufen, dennoch steht der Fall exemplarisch für viele Fälle rund um den Vorsteuerabzug für Immobilien. Denn das eigentlich Ärgerliche an solchen Fällen ist nicht, dass eine berechtigte Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der fehlerhaften Flächenermittlung erfolgt, sondern dass in Unkenntnis der steuerlich zu beachtenden Parameter Vorsteuerabzugspotenzial unwiederbringlich verschenkt wird. Da die möglichen Fallstricke zahlreich sind und gegebenenfalls auch einen Totalverlust des Vorsteuerabzugs zur Folge haben können, z.B. bei nicht fristgerechter Zuordnung einer gemischt genutzten Immobilie zum Unternehmensvermögen, sollte schon in der Planungsphase steuerlicher Rat eingeholt werden, denn hier gilt: Guter Rat ist nicht teuer.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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