Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge

Sachverhalt

Gemäß Bundesministerium der Finanzen stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen anteiligen Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (Dienstwagen) steuerfreien Auslagenersatz dar. Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes Elektrofirmenfahrzeug zu Hause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden.

Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Kosten, im Idealfall mit einem gesonderten Stromzähler. Hierzu sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten notwendig. Dies verursacht jedoch Kosten – z.B. für einen gesonderten geeichten Zähler – und hohen administrativen Aufwand.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu. Seit 2021 (bis Ende 2030) gelten dabei nach dem Erlass folgende erhöhte Pauschalen:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 30 € für Elektrofahrzeuge (bisher (=> bis 31.12.2020 =) 20 €)
  • 15 € für Hybridelektrofahrzeuge (=> bis 31.12.2020 =) 10 €)


Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 70 € für Elektrofahrzeuge (=> bis 31.12.2020 =) 50 €)
  • 35 € für Elektrohybridfahrzeuge (=> bis 31.12.2020 =) 25 €)


In dem neuen Erlass sind dazu weitere Einzelheiten enthalten: Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Unternehmer und Freiberufler

Auch bei Unternehmern und Freiberuflern kommt ein Abzug der heimischen Stromkosten für den Firmenwagen als Betriebsausgaben nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht. Möglich sind also der Abzug der tatsächlichen Kosten, am besten ermittelt durch einen gesonderten Stromzähler, oder der Ansatz der vorstehenden lohnsteuerlichen Pauschalen. Teilweise wird auch eine Schätzung anhand der Fahrleistung als zulässig angesehen. Diese Variante erscheint jedoch streitanfällig.

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