Verlängerung des Energiekostendämpfungsprogramms bis zum 31.12.2022

Kritik an der Ausgestaltung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP)

Im vorangegangenen dhpg Blog-Beitrag zum EKDP wurde die Ausgestaltung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) vorgestellt. Das Programm richtet sich bisher ausschließlich an Unternehmen, die bestimmten energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranchen angehören (nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)) oder die zu einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens gehören. 

Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) steht in seiner aktuellen Fassung in der Kritik, zu eng ausgestaltet worden zu sein. Der Mittelstand fordert eine Ausweitung der Wirtschaftshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ebenfalls durch hohe Energiepreise belastet sind und gestiegene Kosten zum Teil nicht an Kunden weitergeben können.

Verlängerung des Energiekostendämpfungsprogramms bis zum 31.12.2022

Die Bundesregierung hat jüngst beschlossen, dass ein „wirtschaftlicher Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ für Unternehmen und Verbraucher aufgespannt wird. Dabei wurde festgelegt, dass das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen werden. Die Details werden aktuell noch ausgearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Abwehrschirm zukünftig auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließen wird.

Um den Übergang zu gestalten, wurde das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende 2022 verlängert. Die Änderungen der Förderrichtlinie wurden am 6.10.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission können die bisher antragsberechtigten Unternehmen jetzt für den Förderzeitraum vom 1.2. bis zum 31.12.2022 gefördert werden.  Weitere Verlängerungen des Förderprogramms werden nunmehr ausdrücklich der Richtlinie vorbehalten.

Bezuschussbar sind Erdgas- und Stromkosten energieintensiver Unternehmen, die über das Doppelte des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen. Anträge auf Zuschusszahlung können bis zum 31. Dezember 2022 beim BAFA über das ELAN K2-Portal gestellt werden.

Unternehmen, die diese Förderung anstreben, sollten den damit verbundenen zeitlichen Aufwand nicht unterschätzen.

Wie können wir Sie unterstützen?

  •  Prüfung der Antragsvoraussetzungen für Ihr Unternehmen
  •  Ermittlung der voraussichtlichen Zuschusshöhe
  •  Unterstützung bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem BAFA

Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie persönlich.

Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Arno Abs

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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