Umfassende Änderungen im Bereich der Konzernbilanzierung

Anwendungsbereich und -zeitpunkt

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) ist der nationale Standardsetzer auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung in Deutschland, dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe zur Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung übertragen wurde. Mit der Veröffentlichung des DRS 22 und des DRS 23 liefert das DRSC zwei Standards mit deutlich erweiterten Vorschriften für bestimmte Teile der Konzernrechnungslegung. Die erstmalige Anwendung ist für jene Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 31.12.2016 beginnen, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird.

DRS 22: Änderung der Darstellung des Konzerneigenkapitals

Mit der Einführung des DRS 22 kommen erhebliche Ausweitungen der Darstellungspflicht zur Zusammensetzung und der Entwicklung des Eigenkapitals zum Tragen. Neben der grundsätzlichen Überarbeitung sowie Abschaffung von Definitionen enthält der Standard insbesondere Regelungen zum Ausweis und zur Bewertung von eigenen Anteilen und Rückbeteiligungen. Hiermit reagiert der DRSC auf die fehlenden Gesetzesregelungen zu konkreten Ausweisfragen. Des Weiteren wird eine Konkretisierung rechtsformspezifischer Unterschiede in Bezug auf die Darstellung des Eigenkapitals vorgenommen. Erstmalig enthält der Standard hierzu auch jeweils ein Normschema zur Darstellung bei der Kapital- und der Personenhandelsgesellschaft.

DRS 23: Änderungen zur Kapitalkonsolidierung

Auch DRS 23 wartet mit Vorgaben zu auslegungsbedürftigen Sachverhalten auf und bringt insbesondere Neuerungen zur Behandlung aktiver und passiver Unterschiedsbeträge sowie zur Behandlung dauerhafter Wertminderungen bei einem Geschäfts- oder Firmenwert mit. Daneben werden auch grundlegende Fragestellungen zu einzubeziehenden Anteilen an Tochterunternehmen und die damit verbundene Aufstellung von Neubewertungsbilanzen aufgegriffen. In diesem Zusammenhang wird auch die Behandlung der Auf- oder Abstockung von Anteilen an Beteiligungsunternehmen in DRS 23 neu geregelt. Neben weiteren verpflichtenden Anhangsangaben enthält der Standard nunmehr auch Regelungen zu praxisrelevanten Themenstellungen im mehrstufigen Konzern sowie zur Übergangskonsolidierung.

Konsequenzen

Das DRSC hat mit der Einführung von DRS 22 und DRS 23 zur Bereinigung offener Fragestellungen beigetragen und bestehende Unklarheiten beseitigt. Beide Standards enthalten weit reichende Änderungen im Vergleich zu ihren Vorgängern und klären damit auch nicht im Gesetz kodifizierte Sachverhalte. Die zahlreichen Konkretisierungen können allerdings auch zu einem Mehraufwand bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen führen. Daneben wirft DRS 23 teils neue Fragestellungen beispielsweise zur richtigen Anwendung der wirtschaftlichen Beteiligungsquote auf, die die Bilanzierenden vor neue Herausforderungen stellen werden.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Dr. Matthias Johnen

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