Übernommene Kosten einer Geburtstagsfeier als Einnahme

Kernaussage

Ob Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier steuerlich relevant sind, ist für Unternehmer und Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten. Während es für den Unternehmer bei eigenen Aufwendungen um den Betriebsausgabenabzug geht, führen durch den Arbeitgeber finanzierte Geburtstagsfeiern seiner Arbeitnehmer zur Prüfung von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch Unternehmer können Betriebseinnahmen durch die Zuwendung von geldwerten Vorteilen erzielen, wenn ein anderer die Kosten der Feier übernimmt und zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist. Eine Geburtstagsfeier ist zwar grundsätzlich privat veranlasst, aber maßgebend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster jüngst noch einmal klargestellt hat.

Sachverhalt

Ein angestellter Pfarrer erzielte zugleich selbstständige Einkünfte als Kuratoriumsvorsitzender der Stiftung eines Krankenhauses in seiner Pfarrgemeinde. Das Kuratorium richtete anlässlich des Geburtstags seines Vorsitzenden eine Feier aus, die mit einem Gottesdienst in der Kirche begann und anschließend in einem Festzelt auf dem Krankenhausgelände fortgesetzt wurde. Die Einladungen enthielten Hinweise auf Spendenmöglichkeiten an gemeinnützige Einrichtungen und wurden vom stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Dem Finanzamt lag über die Aufwendungen der Geburtstagsfeier Kontrollmaterial vor, das es auswertete und daraufhin einen geänderten Einkommensteuerbescheid des Vorsitzenden erließ. Zur Begründung trug es im Wesentlichen vor, dass die Zuwendung der Stiftung untrennbar mit der selbstständigen Tätigkeit des Vorsitzenden verbunden sei und es sich demzufolge um eine Betriebseinnahme handele.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster sah die Klage des Vorsitzenden als überwiegend begründet an. Die Richter führten aus, dass hinsichtlich des Umfangs der sachlichen Steuerpflicht von Zuwendungen kein Unterschied zwischen den Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit bestehe. Für Letztere hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine objektive Bereicherung in Form von Arbeitslohn nicht vorliegt, wenn die Bewirtung von Gästen anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Hierfür spricht, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste bestimmt, und es sich bei den Gästen um Geschäftspartner und Mitarbeiter des Arbeitgebers, um Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse oder um Verbandsfunktionäre handelt. Ein weiteres Indiz ist gegeben, wenn die Feierlichkeit in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. Das nach früherer Rechtsprechung geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot ist höchstrichterlich aufgegeben worden. Nunmehr sind Aufwendungen aufzuteilen, soweit dies möglich ist. Der Senat konnte anhand der Gästeliste von insgesamt 261 Gästen 14 Verwandte und elf Freunde bzw. Wegbegleiter des Vorsitzenden ausmachen, was zu einem Aufteilungsmaßstab 90/10 führte. Zudem sprach für den Kläger, dass später noch eine rein private Geburtstagsfeier stattfand. Im Ergebnis haben die Finanzrichter für 25 „private“ Gäste lediglich zehn der übernommenen Kosten als Betriebseinnahme berücksichtigt.

Konsequenz

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das verwundert nicht, denn bereits seit dem Jahr 2009 verlangt der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot, was die Finanzverwaltung in der Praxis bei gemischt veranlassten Aufwendungen häufig ignoriert und das Aufteilungsverbot anwendet. Hier sind Einsprüche Erfolg versprechend. In Lohnsteuerfällen ist zu beachten, dass das Finanzamt beim runden Geburtstag des Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung für die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie privaten Gäste entfallenden übernommenen Aufwendungen des Arbeitgebers eine Freigrenze von 110 € je teilnehmender Person gewährt. Darunter bleiben übernommene Aufwendungen nach den Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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