Steuervorteil durch neue Rechenregel bei zumutbarer Belastung

Kernaussage

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, liegen außergewöhnliche Belastungen vor, die auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigen können. Typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle und Zahnprothesen. In der Praxis haben sich jedoch bisher solche Aufwendungen gar nicht oder nur zu einem Bruchteil steuerlich ausgewirkt, denn das Gesetz sieht eine zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen vor. Erst wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, kommt es zu einer steuerlichen Entlastung. Das gilt nur nicht bei so genannten typisierbaren außergewöhnlichen Belastungen, für die Freibeträge in Betracht kommen (z.B. für die Ausbildung der Kinder, die Unterstützung bedürftiger Personen oder bei eigener Behinderung). Die Zumutbarkeit wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) und nach einem vom Familienstand und der Kinderzahl abhängigen Prozentsatz (1 bis 7 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammen veranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3), bei kinderlosen Ledigen 5 %, 6 % und 7 %. Bislang gingen Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald eine der genannten Grenzen überschritten ist. Danach ist der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden. Erzielt ein kinderloser Lediger z.B. einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 70.000 €, sind 7 % hiervon und damit insgesamt 4.900 € „zumutbar“, bevor sich außergewöhnliche Belastungen überhaupt steuerlich auswirken. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt in einem aktuellen Urteil eine andere Sichtweise mit großer Breitenwirkung verkündet.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Angestellter zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute lag knapp in der Stufe 3 (über 51.130 €), so dass das Finanzamt eine zumutbare Belastung zum höchstmöglichen Prozentsatz von 4 % mit 2.073 € berechnete. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.075 € steuermindernd aus. Hiergegen klagte der Angestellte vor dem Finanzgericht und berief sich u.a. auf den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, bekam aber kein Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen die Rechtsausführungen der Finanzrichter in der Revision aufgehoben. Nach seinem Urteil wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Der Senat sieht die neue Ermittlungsmethode auch in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie zur Vermeidung von Härten, die bei der bisherigen Berechnung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Konsequenz

Das Urteil betrifft zwar nur den Abzug „nicht typisierbarer außergewöhnlicher Belastungen“, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Steuerpflichtige können nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Im Urteilsfall würden sich z.B. bei einer Steuerbelastung von 30 % etwa Steuervorteile von 200 € ergeben; bei einem kinderlosen Ledigen mit Einkommen in Stufe 3 wäre es genauso. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert. Einkommensteuerbescheide waren hinsichtlich der Frage zur Anwendung der zumutbaren Belastung bereits seit geraumer Zeit in den Vorläufigkeitskatalog des Bundesministeriums der Finanzen aufgenommen, so dass die Festsetzung diesbezüglich vorläufig ergangen sein müsste. Sollte das in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, ist Einspruch einzulegen. Handlungsbedarf könnte sich auch für solche Steuerpflichtige ergeben, die bisher keine Aufwendungen in der irrigen Annahme erklärt haben, dass diese ohnehin unter der zumutbaren Belastung liegen würden.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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