Steuerpflicht von Entschädigungszahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit ?

Kernaussage

Zu den steuerlichen Einkünften zählen auch Entschädigungen, die zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Einnahmenausfällen geleistet werden. Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift begründen allerdings keine eigene Einkunftsart. Sie sind grundsätzlich der Einkunftsart zuzuordnen, deren Verlust ersetzt werden soll. Ist beispielsweise ein Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Körperverletzung nur noch eingeschränkt berufsfähig oder wird im schlimmsten Fall sogar vollständig berufsunfähig, unterliegen die Ersatzzahlungen für den Verdienst- und Einkommensausfall als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit der Einkommensteuer. Werden die Entschädigungen hingegen zum Ausgleich von steuerfreien Einnahmen des Steuerpflichtigen geleistet, unterliegen auch die Entschädigungen keiner Einkommensbesteuerung. Entschädigungsleistungen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form von Schmerzensgeld gewährt werden, bleiben bei der Besteuerung ebenfalls außen vor. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Zahlung einer „Verdienstausfall“-Entschädigung immer auch um eine steuerpflichtige Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt.

Sachverhalt

Der Kläger war als Arbeiter in einem Produktionsbetrieb tätig. Nach betriebsbedingter Kündigung schied er im Jahr 2000 aus dem Unternehmen aus und war seitdem arbeitslos gemeldet. Aufgrund einer misslungenen Operation im Jahre 2003 wurde er dauerhaft erwerbsunfähig und bezog daraufhin Hartz-IV-Leistungen. Im Jahr 2009 erklärte sich die Haftpflichtversicherung des Arztes bereit, zum Ausgleich sämtlicher Schäden insgesamt 490.000 € an den Kläger zu zahlen. Laut Aufteilung der Versicherung entfielen 235.000 € auf den Ersatz des bereits erlittenen und zukünftig noch zu erwartenden Verdienstausfalls; die restlichen 255.000 € wurden als Schmerzensgeld und Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen geleistet. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung und besteuerte die Verdienstausfallleistungen als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, den Restbetrag (255.000 €) stellte es steuerfrei. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die gesamte Versicherungsleistung steuerfrei sei. Nachdem sich das hierzu angerufene Finanzgericht in seinem Urteil auf die Seite des Finanzamts gestellt hatte, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Richter bemängelten, dass das Finanzgericht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen ist, dass der Kläger für einen Verdienstausfall entschädigt worden sei. Es genüge nicht, dass die Versicherung die Leistung selbst als „Verdienstausfallschaden“ bezeichnet habe. Maßgeblich sei vielmehr der Zweck der Leistung. Hierzu sei es zwingend notwendig zu ermitteln, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet worden ist. Nach einer von den Richtern in diesem Zusammenhang überschlägig vorgenommenen Berechnung belief sich die Ersatzleistung auf weniger als 9.000 € pro Jahr. Dies lege den Schluss nahe – so das Gericht –, dass es sich bei der Versicherungsleistung weniger um eine Verdienstausfallentschädigung handelt als vielmehr um eine Erstattung (steuerfreier) Sozialleistungen, deren gesetzlichen Anspruch der Kläger mit Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit verloren hat. In diesem Falle wäre die Versicherungsleistung – wie vom Kläger begehrt – in voller Höhe steuerfrei.

Konsequenz

Erhält ein Steuerpflichtiger vom Schädiger oder von dessen Versicherung Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Schaden, ist für die Erfassung als steuerpflichtige Entschädigung entscheidend, ob damit steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen. Die Bezeichnung der Entschädigungszahlung ist für die Zuordnung unmaßgeblich; es kommt allein auf den Zweck der Leistung an. In vergleichbaren Fällen sollte der Steuerpflichtige daher die konkreten Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Entschädigungsleistungen anfordern, um den Nachweis führen zu können, was genau entschädigt wurde.

Volker Latsch

Steuerberater

Zum Profil von Volker Latsch

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink