Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Bundesrat beschließt Gesetz nun doch

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus bereits Ende 2018 beschlossen hatte (vgl. dhpg Meldung vom 6.11.2018), hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Dieses kann nun in Kraft treten.

Sonderabschreibung für Wohnungsneubau

Ziel des Gesetzes ist es, durch die Einführung einer neuen Sonderabschreibung private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen bzw. zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden anzuregen. Dazu wird für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung und in den folgenden drei Jahren eine Sonderabschreibung – zusätzlich zur normalen Abschreibung – in Höhe von 5 % pro Jahr eingeführt. In Summe können somit bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von 4 Jahren abgeschrieben werden. Begünstigt sind Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte Bauantrags. Voraussetzung ist ferner, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird dann weiterhin auf 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die vorübergehende Beherbergung von Personen (Ferienwohnungen, „Airbnb“) zählt nicht zu den begünstigen Wohnzwecken. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist zeitlich bis zum Jahr 2026 beschränkt.

Bewertung

Ob das Gesetz angesichts der eher geringen Baukostenobergrenze von 3.000 € je m² insbesondere in Ballungsräumen für den erhofften Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen sorgt, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat angekündigt, für Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Erhöhung dieser Grenze auf 3.500 € je m² zu prüfen. Bauherren, die die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen wollen, sollten auf jeden Fall den relativ kurzen Begünstigungszeitraum bis Ende 2021 im Blick behalten.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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