Steuerfreistellung für Einnahmen aus Beteiligungen

Hintergrund

An der Spitze von mittelständischen Konzerngruppen befindet sich regelmäßig eine Kapitalgesellschaft, die als Holdinggesellschaft fungiert. Ihre Haupttätigkeit besteht darin, Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu erwerben und zu halten. Gem. § 8b KStG sind grundsätzlich Dividendenbezüge bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 10 % und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen – derzeit unabhängig von der Beteiligungshöhe – effektiv zu 95 % steuerfrei. Allerdings drohte Holdinggesellschaften mit dem beschriebenen Tätigkeitsfeld bislang die Versagung der 95-prozentigen Steuerfreistellung, da sie als schädliches Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG qualifiziert und die Absicht des Erzielens von kurzfristigen Eigenhandelserfolgen unterstellt wurde. Kehrseite war jedoch, dass in diesem Fall Veräußerungsverluste zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden konnten. Das Gleiche galt für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, die überwiegend Wertpapiere (z.B. Aktien) hielten. Auch für diese war die Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG zu prüfen.

Beschränkung auf Bankensektor ab 2017

Nun hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen dazu entschlossen, künftig nur noch Finanzunternehmen von der Steuerfreistellung auszunehmen, an denen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind und die Anteile zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

Konsequenz

Die Holdingstruktur für mittelständische Konzerne gewinnt somit an steuerlicher Attraktivität. Das Risiko der nachträglichen Versagung der 95 % Steuerfreistellung im Rahmen einer Betriebsprüfung besteht nun nicht mehr. Die Anlage Aktie gewinnt angesichts des derzeit herrschenden niedrigen Zinsniveaus auch bei Kapitalgesellschaften wieder an Bedeutung.

Ausblick

Es bleibt die weitere Reaktion des Gesetzgebers auf diese Verbesserung für Holding- und vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften abzuwarten. Denn es wird immer wieder diskutiert, die Mindestbeteiligung in Höhe von 10 % für die Dividendenfreistellung auch auf die Freistellung von Veräußerungsgewinnen zu erweitern. In diesem Fall wäre die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen – unabhängig von der Haltedauer – ausgeschlossen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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