Steuerbefreiung auch ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Hintergrund

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, muss jedoch durch den Lieferanten nachgewiesen werden. Zentrale Bedeutung kommt insofern dem Nachweis der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Kunden zu.

Fall (vereinfacht)

Die Klägerin verkaufte von Portugal Reifen an ihre spanische Vertriebsgesellschaft. Die Umsätze wurden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfasst. Die portugiesische Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung und forderte Umsatzsteuer nebst Verzugszinsen nach, da die Vertriebsgesellschaft in Spanien nicht als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert war. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die geforderte Registrierung eine nationale formale Anforderung darstelle, die nicht durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gedeckt sei.

Urteil

Sofern keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und es feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, gibt es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs keinen Grund, die Steuerbefreiung aufgrund formeller Anforderungen (hier: die fehlende Registrierung) zu versagen.

Konsequenz

Die Erfordernis einer zusätzlichen Registrierung, um einen innergemeinschaftlichen Erwerb vorzunehmen, gibt es hierzulande nicht. Dennoch ist die Grundaussage des Urteils auch auf das deutsche Recht übertragbar: Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist unabhängig von der Erfüllung formaler Kriterien zu gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen. Mit anderen Worten, fehlt der Nachweis der USt-IdNr. des Kunden, ist dies unter diesen Bedingungen unschädlich. Aber Vorsicht: Dies bedeutet keine Entwarnung für die Praxis, sondern dient lediglich der Abwehrberatung. In der Praxis sind die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise unverändert zu erbringen (u.a. Überprüfung der USt-IdNr., Gelangensbestätigung etc.). Zum einen dürfte der Nachweis der materiellen Voraussetzungen mit anderen Unterlagen schwierig werden, zum anderen geht im Betrugsfall der Vertrauensschutz verloren, wenn die formellen Anforderungen nicht beachtet wurden. Der Europäische Gerichtshof bleibt damit erfreulicherweise seiner Linie treu, wonach die Neutralität der Umsatzsteuer jedwedem Formalismus vorgeht. Eine Einschätzung, die die nationalen Finanzverwaltungen nicht teilen. Es gibt daher Bestrebungen, die Verpflichtung zum Nachweis der USt-IdNr. in die MwStSystRL aufzunehmen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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