Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

 

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob Veräußerungen von virtuellen Währungen – wie etwa Bitcoin, Ether und Monero (sogenannte Currency Token) – tatbestandlich ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen können und daraus resultierende Gewinne somit dem persönlichen Steuertarif des Veräußernden unterliegen.

Veräußerung virtueller Währungen als privates Veräußerungsgeschäft

Werden Grundstücke oder „andere Wirtschaftsgüter“ innerhalb der für sie vorgesehenen Spekulationsfrist veräußert, unterliegen die Gewinne und Verluste als privates Veräußerungsgeschäft dem persönlichen Steuertarif des Veräußernden. Während die Spekulationsfrist für im Privatvermögen gehaltenen Grundbesitz zehn Jahre beträgt, ist bei den „anderen Wirtschaftsgütern“ grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist zu beachten. Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, so unterliegt der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust dem persönlichen Steuertarif des Veräußernden. Der Bundesfinanzhof hatte in dem nun ergangenen Urteil erstmalig über die ertragsteuerliche Würdigung von virtuellen Währungen zu entscheiden. 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs werden die einzelnen Transaktionen von virtuellen Währungen unter dem Begriff des „anderen Wirtschaftsguts“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG subsumiert. Bereits das vorinstanzliche Finanzgericht Köln hatte den virtuellen Währungen die erforderliche Wirtschaftsguteigenschaft beigemessen und dies mit ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen begründet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs umfasst der Begriff des (anderen) „Wirtschaftsguts“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht nur Gegenstände i.S.d. bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Weiter führte der Bundesfinanzhof aus, dass der „Vorteil“ für den Betrieb nicht durch die Rechtsposition selbst, sondern vielmehr durch den Geschäftsverkehr bzw. die konkrete Marktsituation bestimmt wird. Kann einem Wirtschaftsgut (hier: virtuelle Währungen) ein verkehrsfähiger und selbstständiger Wert beigemessen werden, sei die erforderliche Wirtschaftsguteigenschaft erfüllt. 

Der Bundesfinanzhof subsumiert die virtuellen Währungen somit unter der Begrifflichkeit des „anderen Wirtschaftsguts“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und misst diesen die erforderliche „selbstständig bewertbare“ Rechtsposition bei. Die Einordnung als Wirtschaftsgut erfolgt in Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturmeinung und der verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Mit letzterer Auffassung haben wir uns bereits in einem früheren Blogbeitrag beschäftigt.

Abgrenzung zu normativem Vollzugsdefizit

Gegenstand des ergangenen Urteils war neben der ertragsteuerlichen Würdigung von virtuellen Währungen auch die Frage, ob aus fiskalischer Sicht ein normatives Vollzugsdefizit anzunehmen sei. Dies würde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von verwirklichten Steuertatbeständen in prinzipieller Weise nicht sicherstellen könnten.

Der Bundesfinanzhof hat ein solches normatives Vollzugsdefizit ausgeschlossen. Aus struktureller Sicht müsse ein Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt sein oder durch gehäufte oder gar systematische Verstöße bei der konsequenten Ahndung und Unterbindung sichtbar werden. Dies hat der Bundesfinanzhof für Transaktionen von virtuellen Währungen ausgeschlossen, da vonseiten der Finanzbehörden bereits Möglichkeiten bestehen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen (z.B. durch Sammelauskunftsersuchen). Darüber hinaus bestehen auf internationaler Ebene Bestrebungen, einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen, um Vollzugserschwernisse auf internationaler Ebene vermeiden zu können (z.B. in Gestalt des „Crypto-Asset Reporting Framework“ – CARF).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.2.2023 – IX R 3/22

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