Steuerabzug bei „Total Buy-out“-Verträgen

Quellensteuerabzugsverpflichtung inländischer Unternehmen

Leistungen ausländischer Unternehmer können in Deutschland auch ohne physische Präsenz (z.B. Betriebsstätte) der (beschränkten) Besteuerung unterliegen. Gerade bei der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern zur Nutzung, wie z.B. Rechten, Patenten oder Software, ist regelmäßig zu prüfen, ob Besteuerungstatbestände im Inland erfüllt werden. Für den inländischen Unternehmer als Leistungsempfänger ist besondere Sorgfalt geboten, da er als Haftungsschuldner von der Vergütung eine etwaige Quellensteuer einbehalten und abführen muss. Ob ein steuerlich unbeachtlicher Rechtekauf oder eine der Besteuerung unterliegende Nutzungsüberlassung vorliegt, ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen. Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob bei einer „Total Buy-out“-Vereinbarung eine Quellensteuerabzugsverpflichtung besteht oder nicht (Urteil vom 24.10.2018, Az. I R 69/16).

Sachverhalt

Die Klägerin A, eine GmbH, plante, einen Roman zu verfilmen. Dazu schloss sie mit der in Großbritannien ansässigen B, einer Limited, einen Autorenvertrag zur Überarbeitung und Fortentwicklung eines Drehbuchs, das ein Dritter verfasst hatte. B räumte A ein umfassendes Verwertungs- und Nutzungsrecht gegen einmalige Pauschalvergütung (sogenanntes Total Buy-out) ein. Nachdem A zunächst keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die Zahlungen an B vorgenommen hatte, gab sie eine korrigierte Steueranmeldung ab, aus der sich einbehaltene Abzugsteuern in entsprechender Höhe ergaben. Hiergegen legte A Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln und entschied, dass eine Steuerabzugsverpflichtung besteht. Denn die Zahlungen wurden im Rahmen einer Rechtenutzungsüberlassung getätigt, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Eine nicht der Quellensteuer unterliegende Veräußerung des Urheberrechts war weder vertraglich vorgesehen noch nach den deutschen Urheberrechtsregelungen möglich. Es lag in wirtschaftlicher Hinsicht auch kein „wirtschaftlicher Rechtekauf“ an dem urheberrechtlich geschützten Werk vor, da der fortdauernde Rechtsanspruch aus § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Urheber die weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks zusichere. Nichts anderes ergibt sich im Falle einer „Total Buy-out“-Vereinbarung, wonach der Rechtsanspruch des Überlassenen regelmäßig stark abgeschwächt und auf einen praktisch eher unwahrscheinlichen Geldanspruch gerichtet sei.

Konsequenz

Der Quellensteuerabzug bei Überlassung von urheberrechtlich geschützten Werken wurde durch den Bundesfinanzhof (siehe auch im Wesentlichen das inhaltsgleiche Urteil vom 24.10.2018, Az. I R 83/16) nunmehr konkretisiert. Auch bei Einräumung von umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechten gegen Pauschalvergütung („Total Buy-out“) liegt kein – nicht der Quellensteuer unterliegender – Rechtekauf vor. Zur Vermeidung von Quellensteuerzahlungen sollten Freistellungsbescheinigungen beantragt werden. Lizenzverträge sollten hinsichtlich der Steuerklausel überprüft werden.

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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