Standard zu latenten Steuern verabschiedet

 

Hintergrund

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) beschäftigt sich bereits seit Längerem mit einer Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 18 aus dem Jahr 2010, der die Behandlung von latenten Steuern im Konzernabschluss zum Gegenstand hat (siehe Blog-Beitrag vom 7.4.2020). Der Entwurf eines entsprechenden Änderungsstandards (E-DRÄS 11) wurde der interessierten Fachöffentlichkeit zur Kommentierung vorgestellt. Die Rückmeldungen wurden durch den HGB-Fachausschuss ausgewertet und der daraufhin finalisierte Standard am 16.11.2020 durch das DRSC verabschiedet.

Änderungen gegenüber dem Entwurf

Gegenüber der Entwurfsversion haben sich einige punktuelle Änderungen ergeben. Hierzu zählen unter anderem:

  • Aufnahme einer expliziten Regelung zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen – unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt – bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern;
  • Klarstellung, dass aktive latente Steuern aufgrund abzugsfähiger temporärer Differenzen, steuerlicher Verlustvorträge, Zinsvorträge und Steuergutschriften vorbehaltlich des Aktivierungswahlrechts gemäß § 274 HGB (Handelsgesetzbuch) im Konzernabschluss zwingend anzusetzen sind;
  • Konkretisierung der Regelungen zu Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz bzw. der Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB und Aufnahme eines erläuternden Beispiels;
  • Klarstellung, dass Änderungen latenter Steuern aufgrund von Gesetzesänderungen GuV-wirksam zu erfassen sind;
  • Umformulierung der Regelung zur Behandlung von latenten Steuern auf GuV-neutral entstandene temporäre Differenzen und Aufnahme eines erläuternden Beispiels.

Änderungen gegenüber dem bisherigen Standard

Wesentliche Anpassungen, die bereits in E-DRÄS 11 vorgesehen waren, finden sich auch im finalen Änderungsstandard. Hinsichtlich des Ansatzes wird klargestellt, dass für Anpassungen im Rahmen der konzerneinheitlichen Bilanzierung (§ 300 HGB) keine Aktivierungspflicht für latente Steuern besteht, sondern das Aktivierungswahlrecht des § 274 HGB aus dem Jahresabschluss entsprechend gilt. Zur Bewertung bestimmt der Standard, dass bei der Eliminierung von Zwischengewinnen die sich hieraus ergebenden (aktiven) Steuerlatenzen regelmäßig mit dem Steuersatz des empfangenden Unternehmens zu bewerten sind; etwaige Abweichungen sind zu erläutern. Handelt es sich bei dem empfangenden Unternehmen um eine Personengesellschaft, so soll neben dem Gewerbesteuersatz auch der Körperschaftsteuersatz (nebst Solidaritätszuschlag) des Mutterunternehmens verwendet werden.

Eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Fassung des DRS 18 ist auch weiterhin für die Anhangangaben vorgesehen. Der Gesetzgeber verlangt Erläuterungen zur Art der Differenzen bzw. der steuerlichen Verlustvorträge, zu den Steuersätzen sowie zu den latenten Steuersalden und deren Änderungen. DRÄS 11 stellt nun klar, dass zur Erfüllung der Erläuterungspflicht qualitative Angaben regelmäßig ausreichend sind. Die bisher von DRS 18 geforderte Überleitungsrechnung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand, die in der Praxis für erhebliche Schwierigkeiten gesorgt hat, wird ersatzlos gestrichen.

Zeitliche Anwendung

Der geänderte Standard DRS 18 muss noch durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemacht werden und gilt dann als Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Konzernrechnungslegung. Die geänderte Fassung gilt erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre, also ein Jahr später als ursprünglich geplant. Eine frühere Anwendung des Standards ist zulässig. Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2020 einen DRS-konformen handelsrechtlichen Konzernabschluss ohne steuerliche Überleitungsrechnung erstellen wollen, sollten sich daher sehr zeitnah mit den Details des geänderten Standards vertraut machen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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