Spionagesoftware Pegasus – der Demokratie ein Dorn im Auge

Hintergrund

Eine internationale Recherche, die auch unter dem Namen „Pegasus-Projekt“ bekannt ist, legt offen: Geheimdienste und Polizeibehörden weltweit sollen neben Kriminellen unbemerkt auch Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Politiker und Anwälte ausgespäht haben. Die Spionagesoftware Pegasus der israelischen Firma NSO Group macht's möglich. Die NSO Group soll die Spähsoftware auch deutschen Behörden angeboten haben. Es wird berichtet, dass zumindest die Polizeibehörden der Länder Pegasus nicht eingekauft hätten. Und das nicht ohne Grund: Die Software kann nämlich mehr, als das deutsche Recht erlaubt.

Was kann Pegasus?

Der Traum vieler Ermittler wird wahr: Mit der Spionagesoftware Pegasus kann man heimlich und unbemerkt die gesamte Kommunikation auf einem Mobiltelefon überwachen. Egal ob SMS, E-Mails oder verschlüsselte Kommunikation wie WhatsApp-Chats – Pegasus liest mit.

Das Pegasus-Projekt

Im Rahmen des Pegasus-Projekts untersuchten Journalist:innen weltweit eine Liste von mehr als 50.000 Telefonnummern, die Kunden der NSO Group als mögliche Ziele für Überwachungsmaßnahmen eingegeben haben sollen. Nach den Recherchen des Pegasus-Projekts seien u.a. der Telegram-Chef Pawel Durow, das Umfeld des 2018 in Istanbul ermordeten Journalisten Jamal Khashoggi sowie der Rivale des Premierministers Narendra Modi, Rahul Gandhi, Ziele der Abhörmaßnahmen gewesen.

Laut Guardian ist die Pegasus-Software in mehr als 50 Ländern nachgewiesen worden. Dabei seien unter den vermeintlichen Kunden auch demokratische Staaten wie Spanien und die Niederlande.

Zu mächtig für Deutschland?

Pegasus kann mehr, als die deutsche Gesetzeslage erlaubt. Zwar dürfen deutsche Polizeibehörden seit einer Änderung der Strafprozessordnung im Jahr 2017 staatliche Überwachungssoftware einsetzen und so unter Umständen verschlüsselte WhatsApp-Kommunikation mitlesen. Diese sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (auch Quellen-TKÜ genannt) unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Anforderungen. Es ist eine richterliche Anordnung erforderlich und es dürfen nur Chats ab dem Zeitpunkt der Anordnung eingesehen werden. Für die Überwachung der kompletten Kommunikation eines Mobiltelefons – wie es Pegasus ermöglicht – gelten dagegen noch höhere gesetzliche Vorgaben.

Kernbereich privater Lebensgestaltung versus Strafverfolgungsinteresse

Die hohen gesetzlichen Anforderungen liegen in dem Jedermanns-Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit begründet (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG). Die heimliche Durchsuchung des Mobiltelefons, das wir meist 24 Stunden, jederzeit griffbereit, bei uns haben, stellt einen sehr schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre, wenn nicht sogar in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, dar. Ein solch schwerwiegender Grundrechtseingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden das Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung überwiegt. Dies gilt es im Einzelfall abzuwägen.

Datenschutz

Darüber hinaus stößt die Spionagesoftware Pegasus auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht auf Bedenken. Ohne Einwilligung der betroffenen Zielperson ist die unbemerkte Überwachung der gesamten Mobilfunkkommunikation und die damit einhergehende Erhebung personenbezogener Daten nur bei einem berechtigten Interesse der Behörden rechtmäßig. Auch insoweit sind die Grundrechte der überwachten Zielperson mit dem Überwachungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden abzuwägen.

Konsequenz

Vor diesem Hintergrund ist die anlasslose Überwachung von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Politiker und Anwälte – wie sie durch das Pegasus-Projekt offengelegt wurde – mit wesentlichen Grundgedanken der demokratischen Verfassung Deutschlands unvereinbar. 

Auch für den Einsatz im Rahmen der Strafverfolgung ist die Pegasus-Software zu mächtig. Deutsche Behörden tun gut daran, sich auch nach wie vor von Pegasus fernzuhalten. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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