Sozialversicherungsfreie 70-Tage-Regelung gilt dauerhaft

 

Ursprünglich galt bis zum Jahr 2015 für kurzfristige Beschäftigungen eine zeitliche Begrenzung von Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Diese Grenze war durch den Gesetzgeber zeitlich befristet bis Ende 2018 drei Monate oder 70 Arbeitstage erhöht worden. Ab dem 1.1.2019 sollten dann eigentlich die „alten“ Regelungen wieder gelten. 

In seiner letzten diesjährigen Sitzung hat der Bundesrat jetzt aber beschlossen, dass die eigentlich zum Jahresende auslaufenden Sonderregeln weitergelten sollen und eine dauerhafte Ausweitung der zeitlichen Grenzen auf 70 Arbeitstage bzw. drei Monate festgelegt. Diese Regelung kommt insbesondere auch Betrieben in der Landwirtschaft zugute, die oft auf die Beschäftigung von Saisonkräften angewiesen sind.

Rainer Merzbach

Steuerberater

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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