Klage abgewiesen: Bundesfinanzhof hält Solidaritätszuschlag weiterhin für rechtens

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bestätigt. Der Zuschlag sei noch vom Grundgesetz gedeckt, urteilte das höchste deutsche Steuergericht am Montag in München.

Seit 2021 müssen nur noch Spitzenverdiener:innen und auch Kapitalgesellschaften den Zuschlag von bis zu 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer zahlen. Etwa 90 % der Steuerpflichtigen sind davon befreit. Das vor dem Bundesfinanzhof klagende Ehepaar hatte argumentiert, dass dies eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sei.

Zudem sei der derzeit geltende Solidaritätszuschlag 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt worden. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 sei daher auch der Solidarbeitrag hinfällig.

Begründung

Dies sieht der Bundesfinanzhof anders. „Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt“, sagte Hans-Josef Thesling, Präsident des Bundesfinanzhofs.

Bloße Zweifel reichen nicht aus, um den Solidarzuschlag dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es sei unerheblich, ob die Ergänzungsabgabe zweckgebunden für den Aufbau Ost verwendet werde. Der Solidarbeitrag sei damit vom Auslaufen des Solidarpakts zur Finanzierung der deutschen Einheit Ende 2019 unabhängig.

Die Bundesregierung kann damit weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe aus der Abgabe einplanen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Daniela Radermacher

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