Sind DSGVO-Verstöße abmahnfähig?

 

Vor rund einem Jahr, nur wenige Monate vor der Geltung der DSGVO, herrschte große Angst vor einer Abmahnwälle, die ab dem 25.5.2018 über alle Unternehmen hereinbrechen würde, die die Vorschriften der DSGVO noch nicht umgesetzt hätten.
Heute, rund acht Monate danach, liegen die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu Abmahnungen vor.

Urteil des Landesgerichts Bochum: Mitbewerber können nicht abmahnen

Im August 2018 entschied das Landesgericht Bochum, dass einem Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO auf der Webseite keine Unterlassungsansprüche zustehen würden, da die Art. 77 – 84 DSGVO abschließende Regelungen enthalten würden, die den anspruchsberechtigten Personenkreis bestimmen.

Beschluss des Landesgerichts Würzburg: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar

Das Landesgericht Würzburg entschied im September 2018, dass die Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG seien und daher von Mitbewerbern abgemahnt werden könnten. Im konkreten Fall genügte die lediglich sieben Zeilen enthaltene Datenschutzerklärung im Impressum nicht den DSGVO-Informationspflichten. Es fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Zudem fehlte es an einer Verschlüsselung der Homepage im Hinblick über die ein Kontaktformular erhobenen personenbezogenen Daten.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg: Abmahnfähigkeit je nach Verstoß

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Regelungen zu Sanktionen und Rechtsbehelfen in der DSGVO nicht abschließend seien und von datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine marktverhaltensregelnde Wirkung ausgehen könne. Diese marktverhaltensregelnde Wirkung muss der konkreten datenschutzrechtlichen Bestimmung aber auch zukommen. Inhaltlich ging es in der Entscheidung um den seit der DSGVO nicht mehr geltenden § 28 Abs. 7 S. 3 BDSG aF.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung entwickeln wird. Unabhängig davon erscheint es unnötig, Abmahnrisiken zu produzieren. Daher sollte insbesondere der Homepage-Auftritt stets die zutreffenden Pflichtinformationen enthalten.

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