Rückwirkende Kindergeldzahlung nur noch für sechs Monate

Bislang konnte Kindergeld rückwirkend für bis zu vier Jahre gezahlt werden. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 ist dies nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, möglich. Wurde nun aber aufgrund von Unwissenheit kein Kindergeld mehr beantragt, kann es bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung bereits zu spät für einen Antrag sein, wenn Sie erst dann davon erfahren, dass Sie ein Anrecht auf Kindergeld gehabt hätten.

Für Kinder besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Auch die Großeltern können Kindergeld beantragen, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, z.B. weil diese Vollwaisen sind. Ebenso ist unter bestimmten Voraussetzungen die Beantragung von Kindergeld für Pflegeeltern möglich. Selbst wenn das Kind im Ausland lebt, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann ein Kind weiterhin berücksichtigt werden, wenn es kein Beschäftigungsverhältnis hat, aber bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Gründen bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet.
  • Das Kind macht ein freiwilliges oder ökologisches Jahr oder eine andere Art von Freiwilligendienst.
  • Das Kind kann seine Berufsausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen.
  • Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und einer anderen Tätigkeit.

Eine Berücksichtigung aufgrund einer der genannten Punkte kann nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann erfolgen, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit verfolgt. Hierunter fällt keine Tätigkeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, ein weiteres Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung.

Eine Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr hinaus kommt nur noch dann in Frage,

  • wenn Punkt drei oder vier zutrifft oder das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, aber bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist und das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder eine von diesem befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer absolviert oder sich für höchstens drei Jahre freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet hat oder –
  • nach neuer Rechtslage – wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und diese Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.


Es gibt diverse Konstellationen, die es einem ermöglichen, Kindergeld zu beantragen. Wird eine hiervon übersehen, kann Ihnen die Auszahlung des Kindergeldes verloren gehen, wenn ein Kindergeldantrag zu spät gestellt wird. Sollte Ihnen unklar sein, ob Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, dann sprechen Sie uns rechtzeitig an.

Bislang konnte Kindergeld rückwirkend für bis zu vier Jahre gezahlt werden. Seit dem 1.1.2018 ist dies nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung möglich. 

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Ramona Fleck

Steuerberaterin

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