Risiko: harte Patronatserklärung

Kernaussage

Patronatserklärungen sind schuldrechtliche Erklärungen im Gesellschaftsrecht, wonach ein Unternehmen („Patron“) dafür sorgen will, dass eine Kredit nehmende Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt. Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine so genannte harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss.

Sachverhalt

Der klagende Gaslieferant belieferte die S-GmbH (Schuldnerin), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Wegen Zahlungsrückständen der Schuldnerin erteilte die Beklagte dem Gaslieferanten im Juni 2007 eine Patronatserklärung u.a. mit folgendem Inhalt: "Wir, die alleinige Gesellschafterin der S-GmbH, verpflichten uns hiermit, dieser die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen gemäß dem mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann. Die Patronatserklärung ist bis zum 15.8.2007 befristet." Der Gaslieferant stellte die Belieferung der Schuldnerin, die nur teilweise Zahlungen leistete, Mitte September 2007 ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr bewirkten Zahlungen zahlte der Gaslieferant einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter. Der Gaslieferant verlangte sodann von der Beklagten Schadensersatz in gleicher Höhe, weil sie die Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Nachdem die Klage nur teilweise Erfolg hatte, befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Streitfall.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Beklagte ihren sich aus der harten Patronatserklärung ergebenden Pflichten nicht nachgekommen war und der Gaslieferant daher von ihr Schadensersatz verlangen konnte. Eine harte Patronatserklärung beinhaltet eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung. Der Patronatsgeber verpflichtet sich durch eine harte Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger dazu, die Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie zu jeder Zeit ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügen kann. Handelt es sich dabei, wie im Streitfall, um eine externe Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, haftet die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für dieselbe Leistung auf das Ganze. Eine harte Patronatserklärung gilt im Rechtsverkehr als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel. Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz. So begründete auch im Streitfall die übernommene harte externe Patronatserklärung einen Direktanspruch des Gaslieferanten gegen die Beklagte. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt, entspricht es nämlich nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten des Gaslieferanten veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr war die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sich die Forderung des Gaslieferanten im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erwies. Die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung wandelte sich also nach der Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an den Gläubiger. Deswegen konnte der Gaslieferant in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt hat.

Konsequenz

Die Auswirkungen einer harten Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft in der Insolvenz können gravierend sein. Dem Risiko, dass eine interne Mittelzufuhr an die Tochtergesellschaft nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann der Patron nur durch eine Direktzahlung an diesen begegnen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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