Reicht der übliche Posteinlieferungsschein als Ausfuhrnachweis aus?

Hintergrund

Die Steuerbefreiung für Ausfuhren wird nur gewährt, wenn der Lieferant diese buch- und belegmäßig nachweist. Viele Unternehmer nutzen bei postalischem Versand den Einlieferungsschein als Nachweis, dies ist jedoch nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg höchst problematisch.

Fall

Strittig war der Nachweis zweier Ausfuhren. Der Lieferant und Kläger hatte als Ausfuhrnachweis Einlieferungsquittungen von DHL vorgelegt. Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Der Kläger verwies daraufhin auf weitere Unterlagen, die die Ausfuhr nachweisen sollten. So wies er unter anderem die Bezahlung der Ware aus dem Ausland nach und bot an, eine entsprechende Bestätigung der Kunden einzuholen. All dies beeindruckte die Finanzverwaltung nicht, da es nicht den Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für einen Ausfuhrnachweis entspricht (vgl. §§ 8 ff. UStDV).

Urteil

Nach Ansicht des Finanzgerichts reicht der Einlieferungsschein für Postsendungen nur aus, wenn sich aus ihm die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Die in der Praxis üblicherweise von Postdienstleistern ausgestellten Einlieferungsbelege genügen diesen Ansprüchen nicht , so auch im vorliegenden Fall. Ferner müssen die Nachweise vom transportierenden Unternehmer stammen. Durch ergänzende Angaben von Dritten oder vom Lieferanten selbst kann der formale Nachweis nicht erbracht werden. Allerdings kann die Steuerbefreiung nach Auffassung des Finanzgerichts auch bei ungenügendem formalen Nachweis gewährt werden, wenn die Ausfuhr unbestreitbar feststeht und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen.

Konsequenz

Das Urteil ist in zweierlei Sicht interessant. Zum einen müssen Unternehmer, die ihre Ausfuhren mittels Einlieferungsscheinen von Postdienstleistern nachweisen, hinterfragen, ob diese den Anforderungen der UStDV genügen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn der Postdienstleister eine „Ausfuhrbescheinigung für Ausfuhrzwecke“ ausstellt, nicht jedoch bei „normalen“ Einlieferungsscheinen. Bestehen insoweit Zweifel, kann die Ausfuhr rechtssicher nur über das ATLAS-Verfahren nachgewiesen werden. Zum anderen lässt das Finanzgericht die Steuerbefreiung auch bei nicht ausreichendem formalen Nachweis zu, sofern diese unstrittig anders nachgewiesen werden kann und kein Steuerbetrug vorliegt. Das Finanzgericht folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen. Auch wenn dies für die Unternehmen positiv ist, sind die formalen Nachweise unverändert zu erbringen. Nur wenn es schiefgeht, sollte auf das Urteil zurückgegriffen werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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