Die rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

Was ist passiert? 

Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer:innen. Im Rahmen einer Umgestaltung ihrer Betriebsorganisation wies die Arbeitgeberin einem ihrer Mitarbeiter eine neue Stelle in einer anderen Abteilung zu, ohne zuvor den Betriebsrat zu beteiligen. Auf Antrag des Betriebsrats gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin auf, die Maßnahme aufzuheben. Diese teilte dem Betriebsrat mit, sie nehme die Versetzung des Mitarbeiters zurück. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Zugleich aber beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat dessen Zustimmung zur erneuten, inhaltlich identischen Versetzung und teilte zudem mit, diese Versetzung vorläufig bereits durchzuführen. 

Bundesarbeitsgericht betont Rechtzeitigkeit der Beteiligung

Das Bundesarbeitsgericht hält dieses Vorgehen der Arbeitgeberin für unzulässig. Es betont in seiner Entscheidung, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat vor der personellen Maßnahme zu unterrichten und die Zustimmung einzuholen hatte. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts mache es gerade erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder eine solche zumindest noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden könnte. Dies sei nicht der Fall, wenn dieselbe Versetzungsentscheidung in einem formal neuen Verfahren umgesetzt werden solle. Zwar könne ein Arbeitgeber jederzeit, also auch während des Laufs eines von ihm eingeleiteten gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens eine neue Versetzung oder Einstellung beginnen und den Betriebsrat auch mehrmals hintereinander um Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung desselben Arbeitnehmers auf denselben neuen Arbeitsplatz ersuchen. Hierfür sei aber stets erforderlich, dass der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine neue – eigenständige – Einstellung oder Versetzung eingeleitet hat. Abstand zu nehmen bedeutet, die Maßnahme tatsächlich aufzuheben.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung betont das Bundesarbeitsgericht erneut die Relevanz auch der formalen Aspekte der Betriebsratsbeteiligung. Arbeitgeber:innen sollten vor der Durchführung von personellen Maßnahmen im eigenen Interesse stets den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichten. Ein Nachholen einer einmal unterbliebenen Beteiligung ist nicht möglich. Diese Schwierigkeit lässt sich mit einer nur formal neuen Entscheidung zur Versetzung auch nicht umgehen. 

In Zweifelsfällen kann rechtzeitige anwaltliche Beratung lohnen. Denn die Folgen einer unterlassenen Betriebsratsbeteiligung können gravierend sein: Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Aufhebung der Maßnahme verlangen. Die Rechtsprechung zeigt, dass diese nicht ohne weiteres neu vorgenommen werden kann. Selbst wenn das im Einzelfall möglich ist, geht dies oft mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen einher, die sich durch eine rechtzeitige Betriebsratsbeteiligung gut vermeiden lassen.

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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