Rechtsprechung zum Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Quellensteuern

Anwendungsbereich der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer

Erzielt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Erträge aus einer ausländischen Investition, die im dortigen Staat bereits einer Quellenbesteuerung unterlegen haben, so ist – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer vorzunehmen (§ 34c EStG). Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer abkommensrechtlich vorgesehen ist. Die Anrechnungsmöglichkeit gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen und ist auf einen Anrechnungshöchstbetrag beschränkt.

Regelungsinhalt der Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird durch den zu ermittelnden Anrechnungshöchstbetrag begrenzt. Dieser ergibt sich durch Ermittlung der ausländischen Einkünfte und der auf diese Einkünfte (fiktiv) entfallenden deutschen Steuer. Die deutsche Steuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt. In dem ausländischen Staat nicht besteuerte Einkünfte bleiben bei der Ermittlung der für den Anrechnungshöchstbetrag maßgebenden Einkünfte unberücksichtigt.

Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte bestehen gesetzliche Einschränkungen, die für bestimmte ausländische Einkunftsquellen (z.B. Vereinnahmung von Lizenzgebühren) einen Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen, die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vorschreiben (§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen führt in der Konsequenz zu niedrigeren ausländischen Einkünften, mit denen auch ein niedrigeres Anrechnungsvolumen auf die deutsche Steuer einhergeht. 

Bundesfinanzhof erweitert die Auslegung des Anrechnungshöchstbetrags

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil ging es um die Frage, wie eng der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zu den erwirtschafteten ausländischen Quelleneinnahmen auszulegen sei. Im Streitfall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sowohl laufende, veranlagungszeitraumbezogene Aufwendungen als auch solche Aufwendungen einzubeziehen seien, die veranlagungszeitraumübergreifend erst zukünftigen Erträgen konkret zugewiesen werden können. Durch die weite Rechtsauslegung des Finanzamts überstiegen die Aufwendungen die Einnahmen, mit der Folge, dass für die ausländische Quellensteuer kein Anrechnungsvolumen verblieb.

Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung erfreulicherweise nicht angeschlossen und das strittige Tatbestandsmerkmal „Betriebsausgaben, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“ restriktiver ausgelegt. Der Bundesfinanzhof hat in der Urteilsbegründung den zugrunde liegenden Einnahmen einen spezifischen Veranlassungsbezug beigemessen, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Insoweit ist stets ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit konkreten Einnahmen (sachlich) im Rahmen einer veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtungsweise erforderlich (zeitlich). Aufwendungen, die zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Einnahmen stehen, aber aufgrund mehrjähriger Projektentwicklung erst zukünftigen, veranlagungszeitraumübergreifenden Erträgen zugeordnet werden können, sind in der Folge nicht bei der Ermittlung der für den Anrechnungshöchstbetrag maßgebenden ausländischen Einkünften zu berücksichtigen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen und verschafft in der Folge höhere Anrechnungshöchstbeträge. Durch die veranlagungszeitraumbezogene Betrachtung können Gestaltungsspielräume genutzt und ausländische Investitionen mit Weitblick besser gesteuert werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.8.2022 – I R 14/19

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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