Ratenzahlungen und Umsatzsteuer

 

Sollversteuerung

Unternehmer, die der Soll-Versteuerung unterliegen, müssen ihre Umsätze im Zeitpunkt der Leistungserbringung versteuern, egal ob der Kunde gezahlt hat oder nicht. Dies belastet die Liquidität häufig erheblich. In Ausnahmefällen, z.B. bei Sicherungseinbehalten, lässt die Rechtsprechung Korrekturen der Umsatzsteuer zu, wenn das Entgelt erst nach zwei oder mehr Jahren vereinnahmt werden kann. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zeigt jedoch, dass auch im Rahmen der Soll-Versteuerung genau zu prüfen ist, ob bzw. wann die Umsatzsteuer entstanden ist.

Provisionsratenzahlungen

Die Klägerin vermittelte Spieler im Profifußball. Für die Vermittlung eines Spielers erhielt sie vom jeweiligen Verein eine Provision, sofern der Spieler einen gültigen Arbeitsvertrag unterzeichnete. Die Provision wurde halbjährlich ausgezahlt, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag blieb. Das Finanzamt wollte die Provisionszahlungen für einen von 2012 bis 2015 laufenden Vertrag komplett in 2012 der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Klägerin wendete dagegen ein, dass die Provisionen nicht sicher wären und die Umsatzsteuer daher erst im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung fällig sei.

Entstehung des Steueranspruchs

Der Europäische Gerichtshof stimmt der Klägerin mit Urteil vom 29.11.2018 zu. Demnach entstehen der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei derartigen Leistungen, die durch unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen beglichen werden, nicht im Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen.

Relevanz für Leasing und Mietkauf

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil der Bundesfinanzhof u.a. vom Europäischen Gerichtshof wissen wollte, ob die Umsatzsteuer schon im Zeitpunkt der Leistungserbringung berichtigt werden könne, wenn die entsprechende Zahlung erst in zwei Jahren fällig wird. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs stellt sich das Problem jedoch gar nicht, da die Umsatzsteuer im vorliegenden Fall sukzessiv entsteht. Im Gegensatz zum Ansatz des Bundesfinanzhofs ist die Lösung des Europäischen Gerichtshofs einfach und dürfte die Problematik der Soll-Vesteuerung über den Fall hinaus weiter entschärfen. Wird die Gegenleistung daher in Raten erbracht, z.B. beim Leasing oder Mietkauf, so ist genau zu prüfen, wann die Umsatzsteuer fällig wird.

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