Prüfung der Vollständigkeitserklärungen für Verpackungen neu geregelt

Hintergrund

Das neue Verpackungsgesetz ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen neuen Regelungen das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Das Gesetz enthält neben einigen unveränderten Regelungen bzw. Anpassungen auch einzelne neue Vorschriften und Pflichten. Die wichtigste Neuerung für Hersteller, Händler (online und stationär) sowie Importeure ist die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, bei der eine verpflichtende Registrierung vorzunehmen ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll für eine Erhöhung, Transparenz und Kontrolle bei der Verpackungslizenzierung sorgen. Zur Sicherstellung der Durchsetzung der neuen Regelungen sind neben Abmahnungen und anderen zivilrechtlichen Strafen für Verstöße hohe Bußgelder von bis zu 200.000 € vorgesehen.

Die neue Vollständigkeitserklärung für Verpackungen

Wie bereits nach der Verpackungsverordnung müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes in jedem Jahr bis zum 15.5. (bislang bis zum 1.5.) eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben, die u.a. Angaben über die Materialart und -masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten hat. Die bislang zu beachtenden Bagatellgrenzen gelten dabei unverändert (50 Tonnen Papier, Pappe, Karton, 80 Tonnen Glas und 30 Tonnen übrige Materialien).

Für den Fall, dass die in Verkehr gebrachten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterhalb der Bagatellgrenzen liegen, ist eine Abgabe nur nach behördlicher Aufforderung zwingend. Nach den neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes ist ab 2019 aber auch eine freiwillige Abgabe möglich.

Prüfungspflicht und Übergangsfrist

Die mit der Vollständigkeitserklärung zu treffenden Angaben sind in § 11 Abs. 2 VerpackG im Einzelnen aufgeführt. Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer, der ein registrierter Sachverständiger bzw. ein registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter sein muss, bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Vollständigkeitserklärung muss zusammen mit der Prüfbestätigung und dem zugehörigen Prüfbericht im elektronischen Register bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister hinterlegt werden. Die von dem Prüfer vorzunehmenden Prüfungshandlungen sind in der entsprechenden Prüfleitlinie geregelt. Im Wesentlichen sind folgende Bereiche einzubeziehen:

  • sachliche Richtigkeit der vorgelegten Dokumente und Verwertungsnachweise
  • Prüfung der im EDV-System nach § 11 Abs. 2 VerpackG enthaltenen Angaben (insbesondere Materialart und -masse von Verpackungen)
  • korrekte Verarbeitung der Daten durch das EDV-System des Herstellers
  • korrekte Zuordnung zu den Materialarten
  • Vollständigkeit der Dokumentation


Um die einzelnen Prüfungshandlungen ordnungsgemäß abzuwickeln, sehen die Prüfungshandlungen dabei ausdrücklich auch eine Anwesenheit des Prüfers vor Ort vor, z.B. um eine stichprobenweise Verwiegung von Verpackungen vorzunehmen.

Seit dem 13.2.2019 und noch bis einschließlich 15.5.2019 können Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Vollständigkeitserklärung für die im Jahr 2018 in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Für die Prüfung der Verpackungsmengen aus 2018 sind noch die materiellen Vorschriften der alten Verpackungsverordnung heranzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass seit Anfang 2019 auch bereits für das Bezugsjahr 2018 die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung und der zugehörigen Prüfbestätigung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vorzunehmen ist. Für die Verpackungsmengen aus 2019 sind dann erstmalig die Prüfungsgrundsätze des neuen Verpackungsgesetzes anzuwenden.

Konsequenz

Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen wie auch bisher schon bei Überschreitung der Bagatellgrenzen eine Vollständigkeitserklärung erstellen und prüfen lassen. Durch die gestiegenen Anforderungen dürften sich der Aufwand für Hersteller und Prüfer unter dem Regime des neuen Verpackungsgesetzes allerdings deutlich erhöhen. Eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Prüfers wird empfohlen. Unsere Experten stehen Ihnen hier gerne zur Seite.

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Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sascha Erger

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