Privates Veräußerungsgeschäft nach Schenkung an Kinder – kein Gestaltungsmissbrauch

Missbrauchsverhinderungsvorschrift bei privatem Veräußerungsgeschäft

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Privatgrundstücks unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre beträgt. Dies ist ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Gleiches gilt, wenn ein Grundstück schenkweise übertragen und innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung durch den Schenker wieder veräußert wird. In diesem Fall tritt der Beschenkte in die Rechtsstellung des Schenkers ein; er „übernimmt“ sowohl dessen Anschaffungszeitpunkt als auch dessen Anschaffungskosten und hat den Veräußerungsgewinn zu versteuern. Die Regelung wurde ins Gesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass mit der Gestaltung eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft umgangen wird. Diese Missbrauchsverhinderungsvorschrift war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof.

Fall: Finanzamt mahnt Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten an

Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück, das sie 2012 schenkweise je zur Hälfte auf ihre beiden volljährigen Kinder übertrug. Noch am selben Tag veräußerten die Kinder das Grundstück zu einem höheren Preis weiter. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß je zur Hälfte an die Kinder ausgezahlt. Bei Erstellung ihrer Steuererklärung 2012 ging die Klägerin davon aus, kein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht zu haben. Finanzamt und Finanzgericht hingegen sahen in der vorangegangenen Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung (AO) und rechneten der Klägerin den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung zu.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin recht. Die Erfassung des Veräußerungsgewinns bei der Klägerin kommt nicht in Betracht, da sie das Grundstück nicht verkauft, sondern verschenkt hat. Stattdessen ist der Gewinn von den Kindern zu versteuern, denn sie haben die geschenkte Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nach Anschaffung durch die Klägerin veräußert und den Kaufpreis erhalten. Indem sie damit den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllten und die Rechtsfolgen dieser speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift gezogen haben (Versteuerung des Veräußerungsgewinns), kommt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern aufgrund geringerer sonstiger Einkünfte im Ergebnis niedriger besteuert wurde als bei der Klägerin, sei kein Gestaltungsmissbrauch. Und Hinweise darauf, dass die vertraglichen Regelungen unangemessen oder unüblich sind, haben sich für die Richter:innen nicht ergeben.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof qualifiziert die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG – anders als Finanzamt und Finanzgericht – als spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die aus der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO hervorgeht. Gleichzeitig lassen die obersten Richter:innen in ihrer Urteilsbegründung aber durchblicken, dass es durchaus Fallkonstellationen geben kann, die abweichend vom Grundsatz den Anwendungsbereich des § 42 AO eröffnen. Sollten in vergleichbaren Fällen die vertraglichen Regelungen zwischen nahestehenden Personen außergewöhnliche oder unübliche Vereinbarungen enthalten, könnte ausnahmsweise eine missbräuchliche Gestaltung unterstellt werden, mit der Folge, dass die angedachten „Steuervorteile“ ins Leere gehen. Eines betonte der Bundesfinanzhof wiederholt ganz deutlich: Allein das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein die Gestaltung nicht missbräuchlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20

Dr. Lutz Engelsing

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