Pauschbeträge für Sachentnahmen in Zeiten der Pandemie

 

BMF-Schreiben

Die Pauschbeträge gelten für die Entnahmen von Nahrungsmitteln und Getränken für den privaten Bedarf. Sie betreffen die Gastronomie sowie den Lebensmitteleinzelhandel. Die betroffenen Unternehmer müssen entscheiden, ob sie die Entnahmen durch Einzelaufzeichnung oder mithilfe der Pauschbeträge ermitteln wollen. Regelmäßig werden die Pauschbeträge genutzt, da Einzelaufzeichnungen aufwendig sind. Zudem zweifelt die Finanzverwaltung ihre Verwendung häufig an. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zählen nicht, Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr nur zu 50 %. Darüber akzeptiert die Finanzverwaltung keine Abschläge wegen individueller Essgewohnheiten oder dergleichen. Nur wenn der Betrieb nachweislich durch eine entsprechende Anordnung aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen wird, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Die Werte stellen Nettowerte dar, sodass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.

Konsequenzen

Die Pauschbeträge sind anteilig, monatlich in der Finanzbuchhaltung zu erfassen. Betroffene Unternehmer müssen sicherstellen, dass ab 2021 die neuen Pauschbeträge zum Ansatz kommen. Fraglich ist, ob die Werte für das zweite Halbjahr nicht noch einmal angepasst werden. Denn die ermittelten Werte lassen den Schluss zu, dass diese noch nicht berücksichtigen, dass Speisen vor Ort noch bis zum 31.12.2022 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ursprünglich war geplant, mit Wirkung zum 1.7.2021, zum Regelsteuersatz zurückzukehren. Hiervon ist offensichtlich bei Ermittlung der Werte ausgegangen worden, da die Werte für die dem Regelsteuersatz unterliegenden Sachentnahmen im Gegensatz zum ersten Halbjahr erheblich erhöht wurden, wodurch die umsatzsteuerliche Belastung steigt. Unternehmer, die erhebliche Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie verzeichnen, aber nicht zur Schließung verpflichtet sind, müssen prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge weiterhin haltbar ist. Ggf. muss dann doch zur Einzelaufzeichnung gewechselt werden, um eine Überbesteuerung zu vermeiden. Sprechen Sie uns an.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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