Pauschale Steuer auf Geschenk ist ein weiteres Geschenk

Kernaussage

Im Wirtschaftsleben ist es nicht unüblich, zur Förderung der Geschäftsbeziehung oder Akquisition von Neukunden Geschenke zu machen. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht ins Uferlose steigen zu lassen, hat der Gesetzgeber den Abzug betrieblich veranlasster Geschenke mit einem Höchstbetrag von 35 € versehen. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten handelt es sich dabei um einen Netto-, ansonsten Bruttobetrag. Was für den einen Betriebsausgabe ist, kann beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Diese Konsequenz war vielen bis zur Einführung der pauschalen Einkommensteuer im Jahr 2007 nicht bewusst. Seitdem ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten pauschal und abgeltend mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu übernehmen. Würde er das nicht tun, müsste der Empfänger den Wert versteuern und der Zweck des Geschenks wäre vereitelt („vergiftetes Geschenk“). Diese Grundsätze gelten auch bei Einladungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen. Hier ist die 35-€-Grenze schnell überschritten, so dass bereits der Betriebsausgabenabzug des Schenkenden scheitert. Aber damit nicht genug, denn nach Ansicht der Finanzverwaltung teilt dann auch die übernommene Pauschalsteuer das „steuerlich nicht abzugsfähige Schicksal“ des Geschenks. Dieser Sachverhalt ist jetzt mit nicht unbeachtlichen Folgen vom Bundesfinanzhof entschieden worden.

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einem Konzertveranstalter festgestellt, dass in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt wurden. Die Beteiligten verständigten sich auf eine nachträglich zu versteuernde Bemessungsgrundlage für vier Jahre von jährlich 20.000 €. Vor diesem Hintergrund entrichtete der Konzertveranstalter im Streitjahr 2012 pauschale Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 26.760 €. Den daraufhin für das Jahr 2012 geltend gemachten Betriebsausgabenabzug lehnten Finanzamt und Finanzgericht mit der Begründung ab, dass die pauschalierte Steuer Teil der Zuwendung und damit des steuerlich nicht abzugsfähigen Geschenks sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Verwaltungsauffassung bestätigt und sieht die Pauschalsteuer als weiteres Geschenk an, die das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt. Wenn die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand führe, dann müsse das auch für die übernommene Steuer gelten. Die pauschale Einkommensteuer sei auch keine Unternehmenssteuer eigener Art, die originär beim Zuwendenden entstehe und deshalb stets als Betriebsausgabe oder materiell-rechtlich wie die Lohnsteuer zu behandeln wäre. Nach Ansicht der Richter käme ein Betriebsausgabenabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Konsequenz

In der Praxis hat die Entscheidung weitreichende Folgen. Es wird nicht selten vorkommen, dass sich die Pauschalsteuer als Teil der Lohnsteuer unbemerkt in den Betriebsausgaben wiederfindet. Auch wer vorher gedacht hat, bei der Pauschalsteuer auf ein Geschenk bis 35 € bestehe kein Problem, sieht sich nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs getäuscht. Faktisch ist die Geschenkgrenze im Fall der Steuerübernahme auf höchstens 26,92 € (plus 30 % = 8,08 €) herabgesetzt worden, selbst wenn die Finanzverwaltung im eigenen BMF-Schreiben ausführt, dass die Pauschalsteuer nicht in die Berechnung der 35-€-Grenze einbezogen wird. Hier bedarf es also weiterer Klarstellungen, wie auch zur Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer, die auch noch uneinheitlich in Deutschland bemessen ist. Eine Alternative kann auch sein, auf die Übernahme der Steuer zu verzichten. Aber es gilt zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage der Steuer des Zuwendenden von der des Empfängers unterscheidet. Während der Empfänger den gemeinen Wert der Freikarte, das heißt den Ticketpreis, als Betriebseinnahme zu versteuern hat, wird die pauschale Einkommensteuer des Zuwendenden nach dessen Aufwendungen -u.a. für die Anmietung der Konzerthalle und die Verpflichtung der Künstler- bemessen. Damit ist in der Regel ein weiterer Nachteil des Empfängers verbunden, der das Geschenk bitter aufstoßen lässt. Auf all diese Dinge werden Finanzamtsprüfer zukünftig achten und es kann ratsam sein, zusammen mit dem Steuerberater Risiken für Vergangenheit und Zukunft zu bewerten.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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