Optionsmodell für Personengesellschaften: Entwurf eines Anwendungserlasses veröffentlicht

Hintergrund

Kurze Zeit vor der diesjährigen Bundestagswahl hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verabschiedet. Herzstück des KöMoG ist die in § 1a KStG implementierte Möglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, zur Körperschaftbesteuerung zu optieren. Dadurch wird den betroffenen Gesellschaften auch ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel die Möglichkeit eingeräumt, für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die implementierten Gesetzesänderungen treten mit Wirkung zum 1.1.2022 in Kraft, sodass die Option zur Körperschaftbesteuerung erstmalig für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre ausgeübt werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht.

Erlass des Bundesfinanzministeriums

Der Entwurf behandelt sowohl die Voraussetzungen der Option als auch die Rechtsfolgen, die sich im Fall einer Option für Gesellschaft und Gesellschafter ergeben. Dabei zeigen sich im Großen und Ganzen keine überraschenden Abweichungen vom Gesetzeswortlaut und der im Schrifttum gebildeten herrschenden Auffassung.

Im Hinblick auf die Antragstellung stellt der Erlass klar, dass der notwendige (in der Regel einstimmig) zu fassende Gesellschafterbeschluss zwingend bereits bei Antragstellung beizufügen ist. Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung auch hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs und einer Vielzahl von insoweit bislang ungeklärten Rechtsfragen Stellung. So wurde insbesondere klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Option auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften eröffnet ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Steuerneutralität der Option nach den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes jedoch regelmäßig nur gewerblichen Personengesellschaften zusteht. Eine Absage erteilt die Finanzverwaltung dagegen an die Optionsmöglichkeit in Neugründungsfällen.

Auch ausländische Gesellschaften können nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren. Voraussetzung ist nach dem Erlass, dass diese nach einem Rechtstypenvergleich mit inländischen Personengesellschaften vergleichbar sind und nach deutschen handelsrechtlichen Maßstäben ein Handelsgewerbe betreiben.

Ausblick

Die Veröffentlichung des Entwurfs eines Anwendungsschreibens durch das Bundesministerium der Finanzen ist zu begrüßen und sorgt insbesondere angesichts der am 30.11.2021 endenden Frist für Anträge von Gesellschaften, die zum 1.1.2022 vom Optionsmodell Gebrauch machen möchten, für erhöhte Rechtssicherheit. Insgesamt stellt das Optionsmodell für Personengesellschaften einen weiteren Schritt zu einer rechtsformneutralen Besteuerung dar. Insbesondere für Personengesellschaften, für die aus außersteuerlichen Gründen ein Rechtsformwechsel nicht in Betracht kommt, bietet das Optionsmodell (erstmals) eine gangbare Möglichkeit zum Wechsel in die Körperschaftbesteuerung.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Julien Jeuckens

Steuerberater

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