Notgeschäftsführungsrecht gilt auch bei Gefahren für die Gesellschaft selbst

 

Kernaussage

Das gesetzliche Notgeschäftsführungsrecht erfasst über den Wortlaut der Norm hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstands des Gesamthandvermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass es auch dann eingreift, wenn der GbR selbst eine akute Gefahr droht, zu deren Abwendung rasches Handeln erforderlich ist.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GbR, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der beklagten GmbH war. 2007 wurde das Stammkapital der GmbH erhöht. Den neuen Kapitalanteil übernahm der GbR-Gesellschafter (Kläger), der seine Anwaltskanzlei in die GmbH als Sachleistung einbrachte. Sogleich übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH an die GbR, die wiederum den Kläger als Gesellschafter aufnahm. Er wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und schloss mit ihr einen Geschäftsführerdienstvertrag. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt eine Schiedsabrede, die auch auf Streitigkeiten innerhalb der GmbH Anwendung finden sollte. Später stritten sich die Gesellschafter. Die Mitgesellschafter des Klägers beriefen eine Gesellschafterversammlung der GbR ein, um die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH zu beschließen. Gleichzeitig sollten die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags, die Niederlegung bestimmter Mandate, die Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der GmbH bzw. GbR gegenüber dem Kläger und der Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund aus der GbR erfolgen. Der Kläger erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, die es den Gesellschaftern untersagte, die Beschlüsse zu fassen. Schließlich fassten sie diese aber und bestätigten sie. Der Kläger focht die Beschlüsse der GbR erfolgreich im schiedsrichterlichen Verfahren an. Sie wurden für nichtig erklärt. Der Kläger begehrte, die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Zunächst hatte er mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der Bundesgerichthof urteilte aber schließlich zugunsten der GmbH.

Entscheidung

Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Kläger nicht prozessführungsbefugt für die Beschlussanfechtungsklage war. Zwar erfasst das Notgeschäftsführungsrecht bei einer GbR über den Wortlaut der BGB-Vorschrift hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstands des Gesamthandvermögens. Sie greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist. Dies kann grundsätzlich auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage umfassen, denn das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eigenen Namen und verleiht damit auch eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis. Aber die angefochtenen Beschlüsse stellten keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interesse war abzustellen, so die Richter. Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden gehört nicht dazu. Die kurze, weil lediglich einmonatige Beschluss-Anfechtungsfrist begründe jedenfalls per se noch keine Gefahr für die GbR, denn diese werde durch die Beschlüsse der GmbH nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen, meinte das Gericht. Allein die Möglichkeit, dass die Beschlüsse objektiv rechtswidrig sein könnten, begründe ebenso keine Gefahr für die GbR. Auch andere Gefahren seien nicht ersichtlich.

Konsequenz

Die Richter merkten noch an, dass daneben auch die Notwendigkeit „raschen Handelns“ als weitere Voraussetzung nicht gegeben war. Eine Notgeschäftsführung scheidet aus, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren zu erreichen. Hier hätte die GbR die Beschlüsse einfach durch eine neue Beschlussfassung aufheben und damit deren Wirkung beseitigen können.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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