Nichtberücksichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung aus der landesweiten „Übersicht e-Daten“ als offenbare Unrichtigkeit

 

Kernaussage:

Wird bei einer handschriftlich ausgestellten Einkommensteuererklärung lediglich ein Teil des Bruttoarbeitslohns durch das Finanzamt berücksichtigt, weil eine zweite Lohnsteuerbescheinigung aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das sich in einem anderen Bundesland befindet und ist die Lohnsteuerbescheinigung daher nicht in der landesweiten sondern in der bundesweiten „Übersicht eDaten“ aufzufinden, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach Ansicht des FG Düsseldorf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit korrigiert werden. Dies gilt auch, wenn der Abgleich der erklärten mit den abgerufenen Daten durch das Finanzamt nicht erfolgt ist.

Sachverhalt:

Der Kläger bezog im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis in NRW mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.685,70 €. Darüber hinaus bestand ein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in Niedersachsen mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 17.717,74 €. Die Einkommensteuererklärung 2013 wurde vom Kläger handschriftlich ausgefüllt. In der Anlage N hatte der Steuerpflichtige zutreffen einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 19.403,00 € ausgewiesen. Der vom Finanzamt in 2014 erlassene Einkommensteuerbescheid 2013 setzte eine Steuer in Höhe von 0,00 € fest, weil das Finanzamt  nur den Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.685,70 € berücksichtigt hatte. In 2016 erließ das Finanzamt einen nach § 129 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2013, der nun ebenfalls den Bruttoarbeitslohn aus dem zweiten Arbeitsverhältnis enthielt.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 legte der Kläger Einspruch ein. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Bearbeitung einer Steuererklärung wird eine landesweite programmgesteuerte Suche nach vorliegenden elektronischen Mitteilungen im eSpeicher vorgenommen, die sodann in der Übersicht eDaten angezeigt werden. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung des Klägers hat der Finanzbeamte ohne die Werte der Steuererklärung zuvor zu erfassen, die Daten aus den eDaten übernommen. Bei der Bearbeitung des Veranlagungsjahres 2014 stellte der Finanzbeamte fest, dass ebenfalls Arbeitslohn für das zweite Arbeitsverhältnis in 2013 zugeflossen sein musste. Nach Suche im bundesweiten Speicher stellte der Finanzbeamte fest, dass dem Steuerpflichtigen in 2013 ebenfalls Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis zugeflossen war.

Die vom Steuerpflichtigen erhobene Klage wird damit begründet, dass das Nichtauffinden der übertragenden Lohndaten bzw. die unterlassene Übernahme der Daten aus der handschriftlich ausgefüllten Steuererklärung, weder eine fehlerhafte Übertragung der Lohnsteuerdaten noch einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnlichen offenbaren Fehler i.S.d. § 129 AO darstelle. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Arbeitslohn vollständig und richtig in der Steuererklärung angegeben. Vielmehr wurde der Sachverhalt durch den Finanzbeamten nicht richtig ermittelt, da er die handschriftliche Steuererklärung nicht bei der Bearbeitung herangezogen habe.

Entscheidung:

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Das Finanzamt konnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 in 2016 gemäß § 129 AO vornehmen. Eine Nichtberücksichtigung der mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen stelle eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO dar.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, der beim Erlass eines Steuerbescheides entstanden ist. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind dabei einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Dies liegt beispielsweise bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern vor.  Besteht hingegen eine mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, liegt kein mechanisches Versehen und folglich keine offenbare Unrichtigkeit vor. Darüber hinaus ist für eine offenbare Unrichtigkeit Voraussetzung, dass diese beim Erlass eines Verwaltungsaktes entstanden ist. Wichtig ist daher, ob ein objektiver Dritter bei der Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts die offenbare Unrichtigkeit erkennen würde. Für die Berichtung nach § 129  AO ist daher die Aktenlage des Einzelfalls maßgeblich.  

Basierend auf diesen Grundsätzlichen liegt im Streitfall bei der vollständigen Nichterfassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO vor. Denn aufgrund der Steuerakte kann ein sachverständiger Dritter erkennen, dass der erfasste Arbeitslohn vom erklärten Arbeitslohn ohne erkennbaren Grund abweicht. Bei Durchsicht der Akte wird der Eindruck gewonnen, dass der Sachbearbeiter keine Kenntnis vom zweiten Arbeitsverhältnis des Klägers hatte.  Der Finanzbeamte ging durch den Datenabruf davon aus, dass sämtliche relevanten Lohndaten erfasst worden seien, sodass eine Berichtigung nach § 129 möglich ist.

Die Tatsache, dass dem Sachbearbeiter  der Fehler bei Abgleich der erklärten mit den vorliegenden Daten hätte auffallen müssen, steht einer offenbaren Unrichtigkeit nicht entgegen (vgl. BFH Urteil vom 07.11.2013 – IV R 13/11). Die Korrektur i.S.d. § 129 AO ist nur ausgeschlossen, wenn sich bei der Bearbeitung des Falles Unachtsamkeiten häufen.

Hinweis:

Das Urteil ist zwecks Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Revision zugelassen.

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Brigitte Schultes

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