Neue Standards für den Konzernabschluss

Grundlagen

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committe (DRSC) hat sich aktuell mit der Neufassung der bisherigen Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 8 „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss“ und DRS 9 „Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss“ befasst und am 12.2.2018 mit den E-DRS 34 „Assoziierte Unternehmen“ und dem E-DRS 35 „Anteilsmäßige Konsolidierung“ zwei Entwürfe vorgelegt, die noch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geprüft und anschließend im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden müssen. Die Standards gelten dann mit der Vermutung, dass ihre Beachtung zur zutreffenden Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für die Konzernrechnungslegung führt.

Assoziierte Unternehmen

Wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens hat (=assoziiertes Unternehmen), so ist die Beteiligung unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluss wird widerlegbar vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % zusteht. Allerdings stellt das DRSC klar, dass bei der konzerninternen Berechnung der Stimmrechtsanteile die Anteile von solchen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen sind, die ihrerseits wegen erheblicher oder andauernder Beschränkung der Beherrschung durch das Mutterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Es fehlt hier insoweit konsequenterweise am maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik.

Die Bewertung der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen erfolgt nach der Equity Methode. Das DRSC gewährt verschiedene Erleichterungen bei der Bilanzierung. Zum einen müssen die Stichtage nicht übereinstimmen, zum anderen dürfen abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beibehalten werden. Beachtenswert ist die vom DRSC angeregte Nichtbeachtung der Anschaffungskostenobergrenze bei der Buchwertmethode im Rahmen der erstmaligen Anwendung der Equity Methode.

Anteilsmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen

E-DRS 35 für Gemeinschaftsunternehmen bringt eine diskussionswürdige Neuerung mit Blick auf die für die Qualifikation als Gemeinschaftsunternehmen notwendige gemeinsame Führung dieses Unternehmens durch die Gesellschafter-Unternehmen. Anders als bisher fordert E-DRS 35 die gemeinsame Führung auf Basis einer auf Dauer angelegten vertraglichen Vereinbarung. Dies können schuldrechtliche (Joint Venture Verträge, Stimmrechtspooling-Verträge) oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sein, aber auch die Vorschaltung von Strukturen zur Koordination der gemeinsamen Willensbildung (z.B. Stimmrechts-GbR). Faktische Gesellschaftsverhältnisse wie z.B. paritätische Beteiligungen allein reichen für das Erfüllen der gemeinsamen Führung hingegen nach Auffassung des DRSC nicht mehr aus. Gleiches gilt, soweit zwar erkennbar gleichgerichtete Interessen der Gesellschafter für die Geschäftstätigkeit bestehen, aber darüber hinaus keine vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden. Die Praxis kann nunmehr durch das Nicht-Abschließen eines Vertrages erreichen, dass ein Unternehmen nicht als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft wird.

Fazit

E-DRS 34 und E-DRS 35 liefern Antworten und weitergehende Begründungen zu Detailfragen. Angesichts fehlender Rechtsprechung und uneinheitlicher Auslegung in der Literatur zu diesen Themen sind die umfangreichen Ausführungen in den E-DRS zu begrüßen.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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