Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlage im Krisenfall

 

Paradigmenwechsel bei eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen
eines Gesellschafters für Darlehen an bzw. Bürgschaften für seine GmbH bei Ausfall aufgrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 steuerlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten abzugsfähig sind. Solche lägen nur noch in Ausnahmefällen vor, wenn die Finanzierungshilfen nach der handelsrechtlichen Definition als Anschaffungskosten zu bewerten seien, weil es sich steuerbilanziell um Einlagen in das Vermögen
der GmbH handelt. In zwei inhaltsgleichen Urteilen vom
20.7.2018 hat der Bundesfinanzhof nun über die Höhe der
nachträglichen Anschaffungskosten bei einer Gesellschaftereinlage
zur Vermeidung der Bürgschaftsinanspruchnahme entschieden (siehe dazu auch dhpg Blog-Beitrag vom 1.12.2017).

Link: www.dhpg.de/de/blog/detail/fuehrt-jede-einlage-zu-nachtraeglichen-anschaffungskosten/).

Einzahlung in Kapitalrücklage zwecks Vermeidung Bürgschaftsinanspruchnahme

Die Brüder E., D., L. und F. waren an der A-GmbH beteiligt.
Bereits vor ihrem Eintritt als Gesellschafter hatten
die Kläger (E. und D.) Bürgschaften für Verbindlichkeiten
der A-GmbH gegenüber der Bank übernommen. Nach
hohen Verlusten in den Jahren 2008 und 2009 stellte die
A-GmbH zum Ende des Jahres 2009 ihren Geschäftsbetrieb
mit Veräußerung ihres Vermögens ein.
Im Laufe des Jahres 2010 leisteten die Brüder Zuführungen
in die Kapitalrücklage der A-GmbH zwecks Vermeidung
einer Liquidation. Die Bank stellte Ende 2010 einen
Teilverzicht auf ihre gegenüber der A-GmbH bestehenden
Forderungen in Aussicht, woraufhin die A-GmbH an die
Bank den verbliebenen Betrag zahlte.
Anschließend veräußerten die Brüder ihre Anteile an der
A-GmbH zu einem Kaufpreis von 0 €. In ihren Einkommensteuererklärungen
für das Jahr 2010 machten die Kläger
einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe ihres
Anteils an der Stammeinlage und den nachträglichen Anschaffungskosten
aus der Kapitalzuführung geltend. Die
Finanzverwaltung berücksichtigte demgegenüber lediglich
den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf GmbH-Beteiligung

Der Bundesfinanzhof wendet sein neues Rechtsverständnis
im Sinne der Kläger konsequent an und verweist auf die
handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze. Danach
führen u.a. auch freiwillige und ohne Gewährung von
Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen
in die Kapitalrücklage, wie sie die Kläger in den
Streitfällen geleistet hatten, zu nachträglichen Anschaffungskosten
auf die Beteiligung. Der steuerrechtlichen
Anerkennung stehe nicht entgegen, dass die der Kapitalrücklage
zugeführten Mittel von der A-GmbH gerade dazu
verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten
zu begleichen, für die die Gesellschafter gegenüber der
Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatten. Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO sei hierin – abweichend von der Meinung des Bundesministeriums der
Finanzen – nicht zu sehen, da die Ausstattung einer Gesellschaft
mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts
widerspreche.

Gestaltung von Finanzierungshilfen

Das Urteil ist für die steuerliche Gestaltung von Finanzierungshilfen
an in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaften von positiver, erheblicher Bedeutung.

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