Mögliche Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Begründung einer Organschaft

Hintergrund

Der Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen (z.B. Beratungsleistungen) richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Qualifikation des Ausgangsumsatzes. Die Veräußerung von Anteilen ist grundsätzlich steuerfrei, was dazu führt, dass der Vorsteuerabzug aus solchen Transaktionskosten regelmäßig ausgeschlossen ist. Anders kann dies sein, wenn die Anteilsveräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen qualifiziert wird. Denn dann richtet sich der Vorsteuerabzug nach den bisherigen Umsätzen des veräußerten Unternehmens.

Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung bei isolierter Anteilsübertragung

Werden sämtliche Anteile an einer Gesellschaft veräußert, stellt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Denn die Beteiligung an einem Unternehmen ist kein „hinreichendes Ganzes“, mit dem eine unternehmerische Tätigkeit fortgeführt werden kann.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen war indes bereits bislang anzunehmen, wenn gleichzeitig mit den Anteilen Vermögenswerte mitübertragen werden, die eine Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Erwerber ermöglichen; zum Beispiel ein Grundstück, das bislang vom Veräußerer an die Gesellschaft vermietet wurde, wenn dieses Grundstück nun mitsamt der Anteile an den Erwerber mitübertragen wurde und dieser die Vermietung fortsetzt.

Mögliche Geschäftsveräußerung bei Begründung einer Organschaft

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegen kann, wenn ein Organträger Anteile an der Organgesellschaft veräußert und der Erwerber im Verhältnis zu der erworbenen Gesellschaft ebenfalls eine Organschaft begründet. Die hierfür erforderlichen Leistungsbeziehungen zur Organgesellschaft müssen aber nicht vom Veräußerer miterworben worden sein. In dem Urteilsfall war beispielsweise die Mitübertragung eines Betriebsgrundstücks nicht erforderlich. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Organschaft aufgrund anderer, nicht mitübertragener Leistungsbeziehungen (z.B. Geschäftsbesorgungsleistungen an die Organgesellschaft) begründet wird. Der Erwerber führt dann als Organträger die eigenunternehmerische Tätigkeit der übertragenen Gesellschaft fort.

Konsequenz

Die Entscheidung kann in einigen Fällen dazu führen, dass Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung abgezogen werden können. Voraussetzung ist jedoch eine enge Abstimmung mit der Erwerberseite über das Vorhandensein einer Organschaft. Dies sollte auch im Anteilskaufvertrag über die Anteile in einer Umsatzsteuerklausel festgehalten werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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