Mindestlohn versus verschiedene Lohnbestandteile

Hintergrund

Der Gesetzgeber fordert mit dem Mindestlohngesetz ein echtes Mindestentgelt. Dem Arbeitnehmer soll der Nettobetrag aus 9,35 € brutto (Stand 2020) tatsächlich ausbezahlt werden. Erstattet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter z.B. Reisekosten oder Spesen oder leistet er (pauschale) Aufwandsentschädigungen, so werden diese Zahlungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet.

Umstritten ist die Anrechnung auf den Mindestlohn für zahlreiche weitere Lohngestaltungen, insbesondere für Sachbezüge. In diesem Zusammenhang dürfte die Zulässigkeit des Sachbezugs in der Regel allerdings bereits an der Gewerbeordnung scheitern, wonach derjenige Anteil des Gehalts zwingend in Geld (also nicht in Sachleistungen) auszubezahlen ist, der gesetzlich unpfändbar ist. Das dürfte in den meisten Mindestlohnfällen das gesamte Gehalt betreffen.

Die Anrechnung von Zulagen, Überstundenzuschlägen, betrieblicher Altersversorgung und dergleichen ist in den Einzelheiten umstritten und zudem einzelfallabhängig. Es dürfte jedenfalls erforderlich sein, dass der Mitarbeiter einen konkreten vertraglichen Anspruch auf die Zahlung hat; anderenfalls wäre die Lohnabrede selbst dann nichtig, wenn der Arbeitgeber eine etwaige Differenz zum Mindestlohn durch „freiwillige“ Zahlungen ausgleicht.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Nicht ganz trivial sind auch regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Für den Monat der Auszahlung werden sie gewiss auf den Mindestlohn angerechnet. Da § 2 Abs. 2 MiLoG aber die Auszahlung des Mindestlohns spätestens zum Schluss des auf die Arbeit folgenden Monats fordert, ist zweifelhaft, ob sich die Jahreszahlungen zur Erreichung des Mindestlohns auf sämtliche Monate des Jahres umrechnen lassen. Ratsam erscheint die vertragliche Verteilung der Sonderzahlung auf zwölf gleiche Monatsraten, um das mögliche Problem gar nicht erst auftreten zu lassen.

Die Fälligkeitsregelung des § 2 MiLoG erschwert zudem die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten, die bei variabler Arbeitsauslastung zu einem verstetigten monatlichen Einkommen führen. Derartige Konten sind – soweit dadurch rechnerisch der Mindestlohn in einzelnen Monaten unterschritten werden kann – nur mit großer Sorgfalt und unter engen Voraussetzungen möglich. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass auch die Arbeit auf Abruf seit der Novelle des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – TzBfG Anfang 2019 nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen zulässig ist.

Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsverhältnisse auch im mindestlohnnahen Gehaltssegment und/oder bei geringfügiger Beschäftigung. Das schließt Modelle zu zulässigen Arbeitszeitkonten selbstverständlich mit ein. Sprechen Sie uns gerne an.
 

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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