Mehr Klarheit bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen

Gesetzliche Regelung

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sieht in § 8 Abs. 1 verschiedene Hinzurechnungstatbestände vor, die den Charakter von Finanzierungsaufwendungen haben. Neben echten Zinsen sind dies insbesondere Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzzahlungen, soweit diese eine Finanzierungskomponente enthalten. Aufwendungen von Steuerpflichtigen für die Anmietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, werden dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG anteilig hinzugerechnet. Für eine Hinzurechnung ist es insbesondere erforderlich, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter bei fingiertem Eigentum zum Anlagevermögen des Mieters gehören würden.

Entscheidung 1: Anmietung von Messestandflächen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 23.3.2022 festgestellt, dass es für die Zugehörigkeit von angemieteten Messestandflächen zum fingierten Anlagevermögen des Mieters darauf ankommt, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte bzw. wiederholte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordern. In diesem Fall wären die angemieteten Messestandflächen als fiktives Anlagevermögen des Mieters zu berücksichtigen, da die Messestandflächen einer dauerhaften Nutzung im Betrieb gewidmet wären.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Produkten war. Die Produkte vertrieb das Unternehmen durch ein bestehendes Händlernetz. In diesem Zusammenhang mietete die Klägerin wiederholt Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten bei Messen an.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts Münster, wonach das Unternehmen für seinen Geschäftsbetrieb nicht permanent Messestände vorhalten bzw. anmieten müsse. Der Vertrieb der Produkte erfolgte nicht unmittelbar an die Endabnehmer, sondern über ein Händlernetz; die Teilnahme an den Messen sei daher für das Unternehmen nicht zwingend erforderlich. Im Urteilsfall schied eine Hinzurechnung der Aufwendungen für die Anmietung der Messestandflächen somit aus.

Entscheidung 2: Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer

Mit Urteil vom 2.2.2022 hat der BFH entschieden, dass Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG gewerbesteuerlich anteilig hinzuzurechnen ist.

Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören auch Aufwendungen, die nach dem zivilrechtlichen Lastenverteilungssystem vom Vermieter zu tragen wären, die aber aufgrund eines zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Vertrags vom Mieter zu tragen sind, beispielsweise die Grundsteuer. Diese Sichtweise beruht auf der Annahme, dass eine solche Kostenübernahme durch den Mieter mit einer Verringerung des Miet- bzw. Pachtzinses einhergehe.

Der BFH stellt klar, dass ein Mieter dadurch gewerbesteuerlich schlechter gestellt ist als ein Gewerbetreibender, der ausschließlich mit Eigenkapital wirtschaftet. Hätte der Gewerbetreibende die Immobilie nicht gemietet, sondern selbst angeschafft, wäre die Grundsteuer vollständig abzugsfähig gewesen und würde dadurch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer mindern. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht der BFH hierin indes nicht.

Fazit

Die Konkretisierung der Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen durch den BFH ist zu begrüßen. Für die Mehrzahl der Unternehmen, die ihre Produkte auf Messen ausstellen, dürfte damit eine Hinzurechnung ausscheiden.

Dagegen ist die Entscheidung zur Hinzurechnung der umgelegten Grundsteuer kritisch zu betrachten, da es sich hierbei wirtschaftlich nicht um einen Finanzierungsbestandteil, sondern um die Weiterbelastung laufender Kosten des Vermieters an den Mieter handelt, die außerhalb eines Mietverhältnisses zweifelsfrei keiner Hinzurechnung unterliegen. Weiter unklar ist indes, ob und inwieweit die Rechtsprechung auch auf andere Kategorien von Mietnebenkosten übertragbar ist. Das Feld der Hinzurechnungstatbestände bleibt streitanfällig und für die Praxis mühsam.

 

Anmietung von Messestandflächen: BFH, Beschluss v. 23.3.2022 - III R 14/21

Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer: BFH, Urteil v. 2.2.2022 - III R 65/19

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Benedikt Rameil

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