Mahnschreiben durch Algorithmen lösen anwaltliche Geschäftsgebühr aus

 

Sachverhalt

Eine beklagte Fluggesellschaft wurde von den Klägern wegen einer Flugverspätung in Anspruch genommen. Die Kläger gaben dazu selbst am 7.6.2019 ihre Flug- und sonstigen Daten auf der Website ihres Prozessbevollmächtigten ein, der damit eine E-Mail an die Beklagte erstellte, in der diese zur Zahlung von jeweils 400 € bis zum 21.6.2019 aufgefordert wurde. Die E-Mail wurde von dem E-Mail-Account des Prozessbevollmächtigten versandt. Am 28.6.2019 bevollmächtigten die Kläger den Prozessbevollmächtigten schriftlich mit der Geltendmachung der Ansprüche. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9.7.2019 forderten diese die Beklagte zur Zahlung auf, woraufhin Anfang 2020 ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Kläger erging. Nunmehr beantragten die Kläger u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € und unterlagen.

Entscheidung

Das Kölner Amtsgericht war der Ansicht, dass die Kläger von der beklagten Fluggesellschaft deshalb nicht die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen konnten, weil kein Verzugsschaden entstanden sei. Anspruchsvoraussetzung sei, dass dem Gläubiger nach Eintritt des Verzugs ein kausaler Schaden entstanden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Geschäftsgebühr sei nicht erst mit dem Verfassen des anwaltlichen Schriftsatzes vom 9.7.2019 entstanden, sondern bereits am 7.6.2019 (dem Tag der Eingabe der Flugdaten durch die Kläger auf der Homepage ihres Prozessbevollmächtigten), also vor Eintritt des Verzugs am 22.6.2019. Nach dem Gesetz entstehe die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Dazu gehörten die anwaltliche Prüfung und Beratung über das Bestehen von Forderungen und das Verfassen eines Anspruchsschreibens. Ob dies durch eine mündliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt oder durch Nutzen eines vorher durch einen Rechtsanwalt programmierten und geprüften Algorithmus passiere, sei unmaßgeblich. Es handele sich jedanfalls um das Betreiben eines Geschäfts. Folglich hätten die Kläger am 7.6.2019 bei persönlicher Eingabe der Flugdaten auf der Homepage des Prozessbevollmächtigten eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen: der dort installierte Algorithmus habe das Bestehen eines Anspruchs «berechnet» und ein Anspruchsschreiben an die Fluggesellschaft generiert. Damit habe der Algorithmus exakt die gleiche Dienstleistung erbracht, die ein Rechtsanwalt mit mündlichem Gespräch und anschließendem mit Verfassen eines Anspruchsschreibens erbracht hätte.

Konsequenz

Nach Auffassung des Kölner Amtsgerichts haben die Kläger die - die Gebühr auslösende - anwaltliche Beratung schon am 7.6.2019 in Anspruch genommen, also vor Verzugseintritt am 22.6.2019 und nicht erst mit dem dem Versenden des anwaltlichen Schriftsatzes am 9.7.2019. Die anwaltliche Leistung war hier zwar im Vorfeld beim Programmieren des Legal Tech-Algorithmus erbracht worden, so der Richter, sie sei aber jedenfalls erbracht und von den Klägern auch genutzt worden, so dass die Geschäftsgebühr verdient sei. Soweit ist dem Urteil zuzustimmen. Außer Acht lässt die Entscheidung allerdings, dass die Geschäftsgebühr eine Rahmengebühr ist, die durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands erneut entsteht. Sofern also durch das anwaltliche Schreiben vom 9.7.2019 ein Anwachsen dieser Rahmengebühr erfolgt ist, wäre zumindest dieser Zuwachs als Verzugsschaden einzuordnen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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