Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz

Wie wird die Leasingsonderzahlung bei der Kostendeckelung berücksichtigt?

Eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bietet die Möglichkeit, den Gewinn des laufenden Jahres und damit die Steuerbelastung zu beeinflussen, indem man Betriebsausgaben vorzieht und/oder Betriebseinnahmen in das Folgejahr verlagert (oder umgekehrt). Hierdurch kann man zudem Progressionsvorteile nutzen. Beim Abschluss von Pkw-Leasingverträgen werden häufig Leasingsonderzahlungen vereinbart, welche die laufenden monatlichen Leasingzahlungen der Vertragslaufzeit mindern. Während Bilanzierende die Sonderzahlungen nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem Rechnungsabgrenzungsposten aufteilen müssen, führt das Abflussprinzip zum Sofortabzug beim Einnahmenüberschussrechner. Wenn es jedoch um die Kostendeckelung bei Ermittlung der Entnahmewerte für die Privatnutzung des Fahrzeugs geht, muss die Leasingsonderzahlung nach der Verwaltungsauffassung unabhängig von der Gewinnermittlungsart auf den Leasingzeitraum aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem aktuellen Urteil gebilligt.

Finanzamt teilt Leasingsonderzahlung bei Kostendeckelung wirtschaftlich auf

Ein freiberuflicher Zahnarzt ermittelte den Gewinn seiner Praxisgemeinschaft durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Zeitraum vom 15.12.2011 bis 14.12.2014 leaste er einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 54.720 € und leistete im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 €. Das Fahrzeug nutzte er zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Die unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelten Entnahmewerte in den Jahren 2012 bis 2014 lagen über den verausgabten Kosten der jeweiligen Jahre, sodass sich der Zahnarzt auf die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 18.11.2009 erlassene Billigkeitsregelung der „Kostendeckelung“ berief. In die Ermittlung der Kfz-Kosten für die Jahre ab 2012 bezog er die im Jahr 2011 geleistete Leasingsonderzahlung nicht (anteilig) ein. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Kostendeckelung käme nicht in Betracht, da die Leasingsonderzahlung gleichmäßig über den Leasingzeitraum zu verteilen und daher im jeweiligen Streitjahr anteilig zu berücksichtigen sei. Einspruch und Klage gegen die Änderungsbescheide des Finanzamts blieben erfolglos.

Bundesfinanzhof billigt Verwaltungsauffassung

Der Bundesfinanzhof beanstandet nicht, dass eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Zu den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Dazu zählen neben den Kosten aufgrund regelmäßig anfallender Aufwendungen (z.B. für die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Absetzung für Abnutzung) auch Leasingsonderzahlungen. Bei den typischerweise von der 1-Prozent-Regelung erfassten Fahrzeugen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Pauschalierung vor Augen hatte, handelt es sich um Fahrzeuge mit einem hohen Bruttolistenpreis und einem hohen privaten Nutzungsanteil. Bei dieser Fallgruppe würde die Anwendung der 1-Prozent-Regelung nach Auffassung der Finanzverwaltung zu offenkundig unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn die genutzten Fahrzeuge bei ihrem Erwerb bereits abgeschrieben sind oder deutlich unter dem Bruttolistenpreis erworben werden, sodass die tatsächlich für sie anfallenden Kosten vergleichsweise niedrig sind. Für diese Fälle soll die Kostendeckelungsregelung eine sachliche Unbilligkeit ausgleichen. Am Vorliegen einer solchen Unbilligkeit fehlt es jedoch nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des BMF-Schreibens, wenn das Ungleichgewicht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug und dem pauschalen Nutzungswert darauf beruht, dass aufgrund einer einmaligen Leasingsonderzahlung ein Großteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung in ein einzelnes Nutzungsjahr (vor-)verlagert wird. Dem trägt die Kostendeckelungsregelung in der vom Finanzamt vorgenommenen Auslegung dadurch Rechnung, dass die Leasingsonderzahlung für Zwecke der Berechnung des Entnahmewerts als vorausbezahltes Nutzungsentgelt behandelt und daher auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird.

Konsequenz

Die Akzeptanz durch den Bundesfinanzhof führt zu einer Schattenrechnung zur Ermittlung der Kostendeckelung neben der Einnahmenüberschussrechnung. Ist in vergleichbaren Fällen anders verfahren worden, stellt sich nicht nur die Frage der Korrektur der Folgejahre, sondern auch das Abflussjahr der Leasingsonderzahlung ist auf umgekehrte begünstigende Auswirkungen zu prüfen, soweit eine Änderung nach der Abgabenordnung möglich ist.

Dr. Lutz Engelsing

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