Kündigung nach Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Kernaussage

Die Anzeige gegen einen Arbeitgeber, die erkennbar haltlose Vorwürfe zum Gegenstand hat, stellt eine erhebliche schuldhafte Verletzung der im Arbeitsverhältnis bestehenden Rücksichtnahmepflichten dar. Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dies eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der Beklagten, einer Fachhochschule des Bundes, als Dozentin angestellt. Im Jahr 2012 bewertete die Beklagte die durch die Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Evaluationsverfahrens; die Ergebnisse wurden an mehrere Mitarbeiter verschickt. Die Klägerin sah in einer aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäßen Bestellung eines Evaluationsbeauftragten einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und stellte Strafantrag gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen ein und auch die daraufhin durch die Klägerin erhobene Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos. Die dann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zuständige Behörde stellte letztendlich fest, dass kein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen gegeben sei. Die beklagte Fachhochschule kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsanwältin ordentlich. Die durch die Klägerin sodann erhobene Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung der Rechtsanwältin aus verhaltensbedingten Gründen für begründet und damit für sozial gerechtfertigt. Zwar ist die Stellung einer Strafanzeige grundsätzlich eine zulässige Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeige nicht wissentlich unwahr oder unangemessen erfolge. Arbeitnehmer müssen - soweit zumutbar - aufgrund gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Loyalitätsverpflichtungen zunächst Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen zuständigen Stellen vorbringen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin daher zunächst eine Klärung im Betrieb versuchen müssen. Dies allein deshalb, da allenfalls der Verdacht einer datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeit, aber nicht einer datenschutzrechtlichen Straftat im Raum stand. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung habe es aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, insbesondere in Form der beharrlichen Initiierung der Strafverfolgung durch die Klägerin, nicht bedurft, so die Richter.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt. Zwar stellt eine Strafanzeige grundsätzlich eine zulässige Rechtswahrnehmung dar. Allerdings sind mit einer Anzeige in den meisten Fällen Konsequenzen verbunden. Dies gilt sowohl im Privatleben als auch im Verhältnis zum Arbeitgeber. Mit anderen Worten ist ein Arbeitnehmer vor Erstattung einer Anzeige gegen den Arbeitgeber stets gut beraten, vor einem solchen Schritt anwaltliche Beratung zu suchen. Jedenfalls sollte aber vorab immer eine innerbetriebliche Klärung angestrebt werden.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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