Korrektur eines zu positiven Arbeitszeugnisses

Kernaussage

Ein Arbeitnehmer hat auch einen Anspruch auf Änderung des Arbeitszeugnisses bei zu positiver Bewertung durch den Arbeitgeber, wenn das Zeugnis den Eindruck von Ironie und mangelnder Ernsthaftigkeit vermittelt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren darum, ob die Arbeitgeberin dem Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nachgekommen ist. Die Parteien hatten vergleichsweise vereinbart, dass die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grunde vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers abweichen darf. Zwar hielt sich die Arbeitgeberin grundsätzlich an den Entwurfstext, fügte allerdings Steigerungen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“ dem bereits sehr guten Entwurfstext hinzu. „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ersetzte sie beispielsweise durch „wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Den Satz „Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie durch „Herr F. […], was wir zur Kenntnis nehmen.“ Der Arbeitnehmer war der Auffassung, die Arbeitgeberin habe ihrer Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht genügt, da die geänderten Formulierungen erheblich und dazu geeignet waren, das Zeugnis zu entwerten. Die Änderungen zögen den Zeugnistext ins Lächerliche und entsprächen somit nicht der Zeugniswahrheit.

Entscheidung

Durch den von den Parteien geschlossenen Vergleich wurde die Formulierungshoheit von der Arbeitgeberin auf den Arbeitnehmer in zulässiger und wirksamer Weise übertragen. Ein Abweichen wird nur aus wichtigem Grund gestattet. Die vorgenommenen Änderungen erfolgten ohne wichtigen Grund. Die ohnehin schon sehr positiven Bewertungen wurden in konsequenter Weise durch die Arbeitgeberin weiter gesteigert, so dass diese für jeden objektiven Dritten als nicht ernst gemeinte Bewertungen erscheinen. Die Formulierungen hatten gerade den Zweck eine Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, die dem Wortlaut nicht zu entnehmen war. Die schon grammatikalisch misslungene Formulierung „wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ verleiht dem ironischen Charakter der Bewertung Ausdruck. Dies wird ebenfalls durch den Verzicht auf die „Bedauernsformel“ deutlich. Hiermit drückt die Arbeitgeberin aus, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers gerade keinen Verlust für sie bedeutet. Würden ihre vorangegangenen Bewertungen aber der Wahrheit entsprechen, ist nicht ersichtlich, wieso das Ausscheiden für sie keinen Verlust bedeuten sollte.

Konsequenz

Arbeitgeber können im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Abänderung eines zu positiven Arbeitszeugnisses angehalten werden. Insofern sollte jeder Arbeitnehmer nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses sorgfältig überprüfen, ob die Bewertung derart positiv ist, dass der Gesamteindruck des Zeugnisses einen ironischen Charakter vermittelt.

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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