Senkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 – Fluch oder Segen?

 

UPDATE: Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %. 

Da das Thema Umsatzsteuersenkung eine Menge Fragen aufwirft, haben wir zu diesem Thema ein Glossar erstellt, das viele davon beantworten dürfte. Werfen Sie gerne einen Blick hinein. 

Hintergrund

Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 ein umfangreiches Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Eine Maßnahme, die alle trifft, ist die zeitlich vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 begrenzte Herabsetzung der Mehrwertsteuersätze. Der Regelsteuersatz wird in diesem Zeitraum von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wer dann letztendlich hiervon profitiert – die Unternehmer oder die Verbraucher – wird sich zeigen.

Sicher ist dagegen, dass die Änderung des Steuersatzes den Unternehmen einen erheblichen Aufwand und zusätzliche steuerliche Risiken bescheren wird. Und das nicht nur einmal, sondern sowohl bei der Herabsetzung der Steuersätze als auch später, wenn diese nach sechs Monaten wieder rückgängig gemacht wird. Das entsprechende Gesetz ist mittlerweile verabschiedet worden, ebenso das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen hierzu. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte aufgezeigt werden, die im Zuge der Umstellung zu beachten sind.

Grundlagen

Wann sind die reduzierten Steuersätze anzuwenden?

Allein entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze. Liegt dieser im zweiten Halbjahr 2020, kommen die reduzierten Steuersätze zur Anwendung. Keine Rolle spielen dagegen der Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie der Tag ihrer Bezahlung. Auch die Form der Steuererhebung (Soll- oder Istversteuerung) hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.

Wann wird eine Leistung ausgeführt?

Lieferungen und Werklieferungen werden regelmäßig mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber ausgeführt, d.h. bei

  • Beförderungs- und Versendungslieferungen mit Beginn der Beförderung oder Versendung,
  • Abholung durch den Abnehmer mit Übergabe an den Abnehmer oder dessen Beauftragten,
  • Werklieferungen (z.B. Bauleistungen) mit Übergabe und Abnahme durch den Leistungsempfänger,
  • Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums.


Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei Dauerleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken (z.B. Vermietungs-, Leasing-, Wartungsleistungen), entspricht der Leistungszeitpunkt dem Ende der vereinbarten Laufzeit, sofern nicht Teilleistungen vereinbart wurden.

Worauf ist zu achten?

  • Rechnungsstellung

Es ist sicherzustellen, dass Rechnungen die korrekten Steuersätze beinhalten. Besonders folgende Fallkonstellationen gilt es zu verhindern:

1. Ausstellung von Ausgangsrechnungen mit einem zu niedrigen Steuersatz; Folge: Das Finanzamt wird die fehlende Umsatzsteuer nachfordern. Häufig scheitert in der Praxis dann der Versuch, diese Umsatzsteuer den Kunden nachzubelasten, sei es, dass die vertraglichen Grundlagen dies nicht hergeben (z.B. Festpreisvereinbarung), der Kunde insolvent ist oder die Kundenbeziehung nicht belastet werden soll.

2. Akzeptanz von Eingangsrechnungen mit einem zu hohen Steuersatz; Folge: Soweit die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wird, kann diese nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, obwohl diese dem Leistenden ausgezahlt wurde. Das Prozedere der Korrektur solcher Rechnungen ist aufwendig Auch hier besteht das Risiko, dass die Korrektur scheitert.

  • Nichtbeanstandungsregelung

Das Bundesministerium der Finanzen gewährt unter Textziffer 46 eine Nichtbeanstandungsregelung derart, dass Unternehmen der Vorsteuerabzug für eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1 UStG) nicht versagt werden soll. Dies gilt allerdings nur für Leistungen, die im Juli 2020 ausgeführt werden. Die Unternehmen müssen prüfen, ob sie diese Nichtbeanstandungsregelung nutzen oder doch eine Korrektur der Eingangsrechnung fordern sollen. Denn die Regelung greift nur, wenn der leistende Unternehmer die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, worauf der Leistungsempfänger keinen Einfluss hat. Auch sind die Finanzgerichte nicht an diese Regelung gebunden, sollte es Streit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs geben. 

  • Verträge

Bei Abschluss von Verträgen sollte klar definiert werden, ob und wie sich eine Änderung des Umsatzsteuersatzes auf die Abrechnung der Leistung auswirkt und damit auch, wer wirtschaftlich eine etwaige umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastung zu tragen hat. Fehlen hier konkrete Vereinbarungen, kann dies nicht nur unkalkulierte Mehrbelastungen zur Folge haben, sondern führt häufig auch zu unnötigem Streit zwischen den Vertragspartnern bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Wurden Verträge in der Vergangenheit geschlossen, so sind solche Klauseln, wenn überhaupt, in Verträgen zu Projekten enthalten, die sich über mehrere Jahre ziehen. Fehlt daher eine solche Klausel und werden die entsprechenden Leistungen nun im kommenden Halbjahr ausgeführt, so muss ggf. geprüft werden, wer von dem geringeren Steuersatz profitiert. Der Leistende, der eine höhere Marge erzielt oder der Kunde, der einen reduzierten Bruttopreis fordern kann. Hierbei ist zu beachten, dass § 29 UStG bei langfristigen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch normiert.

Praxisbeispiele (vereinfacht)

Fall 1: Kfz-Kauf

Kauf eines Kfz durch den Privatmann P vom Unternehmer U.
Wird P das Kfz im zweiten Halbjahr 2020 übergeben, so reduziert sich der Steuersatz von 19 % auf 16 %. Ob P durch einen geringeren Preis oder U aufgrund einer höheren Marge hiervon profitiert, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Fall 2: Bauprojekte

Vermieter V beauftragt 2018 den Bauunternehmer B mit der Errichtung eines Wohnkomplexes, der später vom V steuerfrei vermietet werden soll. Es wird ein Festpreis inkl. Umsatzsteuer von 2,38 Mio. € vereinbart. Hierbei hat B mit einem Nettoerlös in Höhe von 2,00 Mio. € kalkuliert. In den Jahren 2018 und 2019 hat B Abschlagsrechnungen erstellt und 19 % Umsatzsteuer hierauf abgeführt, sobald V diese beglichen hat. Erfolgen nun die Fertigstellung und die Abnahme im zweiten Halbjahr 2020, findet der ermäßigte Steuersatz von 16 % Anwendung und zwar auf die gesamte Bauleistung, auch insoweit B von V schon Anzahlungen erhalten hat. B erhält nun netto ca. 2,05 Mio. €, also ca. 50.000 € mehr als kalkuliert.

Variante 1: V und B haben einen Nettofestpreis vereinbart (z.B. 2,00 Mio. € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). In diesem Fall hat V den Vorteil, da sich der Preis für das Objekt reduziert.

Variante 2: V und B haben Teilleistungen vereinbart. Ist dies der Fall, so unterliegen Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, dem Steuersatz von 19 % und die Teilleistungen bzw. die restliche Schlussleistung, die im zweiten Halbjahr ausgeführt wird, dem Steuersatz von 16 %. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass Abschlagszahlungen nichts mit der Vereinbarung von Teilleistungen zu tun haben. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. So setzt z.B. die Vereinbarung einer Teilleistung im Bau deren separate Abnahme voraus, u. a. mit der Folge, dass die Gewährleistung mit Abnahme der Teilleistung zu laufen beginnt, unabhängig von der Abnahme des Gesamtobjektes.

Fall 3: Dauerleistungen

Die Fahrschule F erhebt eine Grundgebühr (Januar 2020), Entgelte pro Fahrstunde (Juni bis Juli 2020) und für die Vorstellung zur Prüfung (Oktober 2020). Die Fahrstunden sowie die Vorstellung zur Prüfung werden als Teilleistungen behandelt, d. h. der Steuersatz richtet sich nach dem Monat, in dem die Fahrstunde gegeben wurde (Juni 19 %, Juli 16 %) bzw. die Vorstellung zur Prüfung erfolgte (Oktober 16 %). Die Grundgebühr gilt hingegen als Dauerleistung. Sie ist, obwohl sie im Januar 2020 vereinnahmt wurde mit 16 % zu versteuern, wenn die Ausbildung im Oktober 2020 beendet ist.

Was ist zu tun?

Bisher dürfte kaum genügend Zeit gewesen sein, um sich auf die neuen Steuersätze einzustellen. Dies muss nun kurzfristig geschehen. Hierbei ist es aber nicht allein mit einem Update der Fibu-Software getan. Alle betroffenen Abteilungen (z.B. Finanzbuchhaltung, Vertrieb, EDV, Marketing, Rechtsabteilung etc.) müssen analysieren, inwieweit Anpassungen nötig und Rechnungen zu korrigieren sind etc. Unsere Berater unterstützen Sie gerne hierbei.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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