Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – Anreize für Mieter und Vermieter

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 11.11.2022 das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) verabschiedet. Ziel ist es, Mieter:innen zum Energiesparen und Vermieter:innen zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude zu bewegen. 

Die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geschaffene CO2-Abgabe war seit ihrer Einführung zum 1.1.2021 allein Sache der Mieter:innen. Hintergrund zur Einführung der CO2-Abgabe war es, einen Anreiz dafür zu schaffen, schädliche Treibhausgase einzusparen. Durch das jetzt verabschiedete CO2-Kostenaufteilungsgesetz werden Mieter:innen wie Vermieter:innen ab 1.1.2023 an der CO2-Abgabe beteiligt. Das Gesetz zielt darauf ab, dass Mieter:innen Energie einsparen und Vermieter:innen sich verstärkt um die energetische Sanierung ihrer Gebäude bemühen. Das Beteiligungsverhältnis zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen bei der Belastung mit der CO2-Abgabe richtet sich grundsätzlich nach der Klimafreundlichkeit des Mietobjekts. Je klimaunfreundlicher das Gebäude ist, umso höher ist die Beteiligung der Vermieter:innen, die im schlechtesten Fall 95 % der Abgabe zu tragen haben. Insgesamt erfolgt die Aufteilung in zehn Abstufungen, die aus der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG ersichtlich sind. In der höchsten Energieeffizienzklasse tragen die Mieter:innen die CO2-Abgabe schließlich allein. 

Wie werden die Werte berechnet?

Die Vermieter:innen ermitteln im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die insoweit für die Ermittlung notwendigen Werte haben die Lieferanten von Brennstoff und im Falle von Fernwärme die Wärmelieferanten auf ihren Rechnungen den Vermieter:innen zur Verfügung zu stellen.

Versorgen sich die Mieter:innen selbst mit Energie, obliegt es ihnen, den Kohlendioxidausstoß im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung der gemieteten Wohnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu ermitteln. Die Mieter:innen müssen ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Vermieter:innen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber den Mieter:innen abgerechnet hat, in Textform geltend machen. Es besteht die Möglichkeit, die Kosten mit der im Übrigen jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung der Vermieter:innen zu verrechnen. 

Stufenmodell nicht auf „Nichtwohngebäude“ übertragbar

Bei sogenannten Nichtwohngebäuden, also etwa Geschäftsräumen, gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Wegen der großen Unterschiede in ihren Eigenschaften eignet sich das Stufenmodell für Wohngebäude bei diesen Gebäuden nicht. Allerdings soll ein Stufenmodell nach entsprechender Datenerhebung Ende 2025 eingeführt werden. 

Bestehen Einschränkungen der energetischen Sanierung, etwa durch Denkmalschutzauflagen, müssen sich Vermieter:innen weniger stark oder gar nicht an der CO2-Abgabe beteiligen.

Die Auswirkungen der Aufteilung werden Vermieter:innen und Mieter:innen erstmals in der Jahresabrechnung für 2023 feststellen.

Burkhard Raffenberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zum Profil von Burkhard Raffenberg

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink