Klarstellung des Bundesfinanzhofs: Trockene Brötchen und Heißgetränke machen noch kein Frühstück

Kernaussage

Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor, der nach den amtlichen Sachbezugswerten je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern ist. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber seinem Personal kostenlos oder verbilligt Obst, Kekse, Tee, Kaffee oder Ähnliches zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten, die im Allgemeinen nur zur Verbesserung des Betriebsklimas gewährt werden und daher keinen Entlohnungscharakter haben. Der Bundesfinanzhof durfte sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken als Aufmerksamkeiten oder bereits als Mahlzeit im lohnsteuerrechtlichen Sinne anzusehen sind.

Sachverhalt

Ein Softwareunternehmen stellte seinen Mitarbeitern jeden Morgen unbelegte Brötchen verschiedener Sorten (Rosinen, Schoko, Käse, Roggen etc.) nebst Heißgetränken kostenlos zur Verfügung. Verzehrt wurden sie meist gemeinsam während einer offiziellen, halbstündigen Pause, die als bezahlte Arbeitszeit galt. Die Mitarbeiter sollten in der Kantine in lockerer Atmosphäre bei einem „kleinen Snack“ zusammenkommen und sich miteinander austauschen. Lohnsteuerliche Konsequenzen zog der Arbeitgeber aus dem zur Verfügung gestellten Imbiss nicht. Das Finanzamt kam im Rahmen einer durchgeführten Lohnsteuerprüfung zu dem Ergebnis, dass trockene Brötchen und Heißgetränke zusammen ein Frühstück ergeben. Konsequenz: Es lag arbeitstäglich eine unentgeltliche Mahlzeitengestellung vor, für die der Arbeitgeber Lohnsteuer hätte abführen müssen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ging der Fall zunächst an das zuständige Finanzgericht, das im Sinne des Unternehmers entschied (vgl. dhpg-Meldung vom 2.1.2018). Um aber endgültig Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, landete der Fall schlussendlich beim Bundesfinanzhof.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein Heißgetränk mit unbelegten Brötchen stellt unter lohnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten kein Frühstück dar. Um von einem Frühstück sprechen zu können, müsste nach allgemeiner Verkehrsanschauung wenigstens ein Aufstrich oder Belag hinzukommen. Die Brötchensorte ist dabei – entgegen der Auffassung des Finanzamts – ohne Bedeutung; in einem Massenverfahren wie dem Lohnsteuerrecht wäre es nicht praktikabel, die Anforderungen an ein Frühstück von der Art der angebotenen Brötchen abhängig zu machen. Nach Ansicht der Richter vom Bundesfinanzhof sind unbelegte Brötchen und Kaffee eher mit Aufwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Betriebsklimas vergleichbar und damit als steuerfreie „Aufmerksamkeiten“ anzusehen.

Konsequenz

Was man mit gesundem Menschenverstand bereits erahnen konnte, wurde nun höchstrichterlich bestätigt. Integraler Bestandteil eines Frühstücks ist wenigstens ein Belag zum trockenen Brötchen. Nach Ansicht der Richter kommt es hierbei nicht auf die Brötchensorte an, was Spitzfindige allerdings zu der Frage verleiten könnte, was denn der Unterschied ist zwischen einem mit Käse belegten Brötchen und einem mit Käse überbackenen „Käsebrötchen“.

Dr. Lutz Engelsing

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Volker Latsch

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